| Schadensersatz bezieht sich auf einen Anspruch (das Recht von Jemandem ein Tun, Dulden, Unterlassen fordern zu dürfen) und die dazu assoziierte Rechtsfolge
die Schadensersatzansprüche differenzieren hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zwischen der haftungsbgegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität, setzen also einen Ursachenzusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung (Erfolg) und Rechtsgutsverletzung und Schaden voraus. Grundsätzlich gilt im Zivilrecht auch die verschuldensabhängige Haftung (Ausnahme z.B, Gefährdungshaftung), wobei hier allerdings schon dann ein Verschulden (technisch: Vertretenmüssen) vorliegt, wenn der Handelnde die “im Verkehr erforderliche Sorgfalt” nicht beachtet hat, gleich aus welchen Gründen. Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach sozialadäquaten Gesichtspunkten, ausgeformt durch Lehre und Rechtssprechung. Die Aufteilung in “haftungsbegründende” und “haftungsausfüllende” Kausalität auf der Tatbestandsseite einer Schadensersatz zuerkennenden Norm (z.B. § 823 BGB) hat in der Praxis Auswirkungen im Zivilprozess. Während nämlich die haftungsbegründende Kausalität regelmäßig (Ausnahme: Beweiserleichterungen oder Beweisumkehr) durch Vollbeweis erbracht werden muss, § 286 ZPO, gilt für die haftungsausfüllende Kausalität bei der Frage danach, wie hoch das Gericht einen bestimmten Schaden bemisst, ein erleichterter Beweismasstab:“§ 287 ZPO, enthebt die Parteien im gleichen Maße von der Notwendigkeit eines Tatsachenvortrags, der einen zwingenden Schluss auf den behaupteten Schaden zulässt, wie es das Gericht von der Notwendigkeit enthebt, seine Überzeugenen allein auf den Inhalt der Verhandlungen, das von den Parteien vorgebachte Material und die darüber stattgehabte Beweisaufnahme zu gründen”, wie dies Dr. Egon Schneider in seinem Buch “Beweis und Beweiswürdigung” und in dem Nachfolger “richterliche Arbeitstechniken” so prägnant formuliert.“Schadensersatzrecht” ist also rechtsfolgen-, “Haftungsrecht” hingegen tatbestandsorientiert. Hat man mit Erfolg die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität vorgetragen, dann geht es um die Frage, was nun eigentlich ersetzt werden muss. Einschlägige Schadensersatznormen sprechen insofern immer davon, dass dem Geschädigten “der Schaden” zu ersetzen ist. Aber was ist der Schaden ?Schaden, so schreibt Prof.Dr. Helmut Heinrichs im Palandt (dort zu Vorbem zu § 249 Rn. 7 ff.) ist: “..jede Einbuße, die jemand in Folge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern wie Gesundheit, Ehre, Eigentum oder Vermögen erleidet. Objekt des Schadens können vermögenswerte Rechtsstellungen, aber auch immaterielle Güter sein. Aber, so fährt er fort: “Die Kernfrage des Schadensrechts, ob ein Nachteil ein zu ersetzender Schaden ist, kann [...] nur durch Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden beantwortet werden.”
Was also sind Vermögens- und Nichtvermögensschäden und was ist der Unterschied ?
Vermögensschaden
Der Schaden besteht hier in der Differenz zwischen zwei Güterlagen nämlich der tatsächlich durch das Schadenereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Ein Vermögensschaden ist also gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist, als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (Differenzhypothese). Der Schadensersatzanspruch im Sinne der Rechtsfolge (was ist zu ersetzen?) geht grundsätzlich auf Wiederherstellung dieses ursprünglichen Zustandes und heißt deswegen auch Grundsatz der Naturalrestitution.
Diese Definition führte aber zu Problemen. Was soll z.B. dann gelten, wenn man einen PKW eine Zeit lang nicht fahren kann oder wenn man eine Seereise nicht antreten kann ? Lässt man schlichtweg jeden Verlust oder jede schadenkausale Änderung im Vermögen als Schaden gelten, dann könnte das zu unbilligen Ergebnissen führen. Aus diesen und anderen Gesichtspunkten heraus entwickelte der Bundesgerichtshof schon sehr früh den Gedanken der Kommerzialisierung des Vermögensschaden. Vermögen sollte nun (unter Beibehaltung der Differenzhypothese) alles das sein, was kommerzialisierbar ist, was also in einer Wirtschaftsordnung einem bestimmten materiellen, geldwerten Wert zugeordnet werden kann. Problematisch war insofern aber, dass in der heutigen Gesellschaft praktisch alles gegen Geld erworben werden kann, mithin alles auch zum Vermögen rechnete und deshalb alles auch im Rahmen des Schadensersatzes zu ersetzen sein müsste. Es fehlte ein Korrektiv. Dieses Korrektiv führte der große Zivilsenat des BGH (der vom V. Zivilsenat im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage angerufen worden war) dann dadurch ein, dass er feststellte, dass eben nicht jeder Eingriff in ein kommerzialisiertes Lebensgut einen Vermögensschaden begründet. Geschützt seien vielmehr (nur) all diejenigen Rechtsgüter, deren ständige Verfügbarkeit auch für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sind.
Deswegen wird bisher auch das reine “Frustrationsinteresses”, also entgangene Freizeit, die als solche grds. keinen Vermögensschaden darstellt nicht ersetzt (anders im Reisrecht da hier eine gesetzliche Grundlage besteht, § 651f BGB). Jedoch ist die Definition des BGH “zukunftsoffen”. Was in einer Gesellschaft von Morgen als Rechtsgut zählt, dessen ständige Verfügbarkeit auch für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist, unterliegt sicherlich dem Wandel.
Nichtvermögensschaden
Der “Klassiker” in dieser Fallgruppe ist das Schmerzensgeld. Nichtvermögensschaden ist der “immaterielle Schaden”, wie sich das Gesetz etwas umständlich ausdrückt. § 253 BGB sagt, dass wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld verlangt werden kann aber nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen (Abs.1). Klarstellend regelt Abs.2 der Norm, dass wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung (Achtung: Nicht wegen Verletzung des Lebens ! ) auch wegen des Schadens der Nichtvermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden kann. § 253 BGB ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2002 geändert worden. Ursprünglich war der Schmerzensgeldanspruch im Deliktsrecht verortet, dort § 847 BGB. Mittlerweile ist er ins allgemeine Schuldrecht gerückt und deutet damit an, dass der Gesetzgeber den Schmerzensgeldanspruch erheblich ausweiten wollte. Besonders deutlich wird dies an der Regelung in Abs.2 der Norm. Schmerzensgeld soll in Fällen der Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung immer geleistet werden müssen und zwar unbahängig davon, ob die zugrundeliegende Anspruchsgrundlage Verschulden voraussetzt oder nicht, unabhängig sogar von der jeweiligen Anspruchsgrundlage – so haftet auf Schmerzensgeld grds. auch die Vertragspartei. Weil das so ist, bedarf es auch hier wieder eines Korrektivs. Dieses Korrektiv entwickelte die Rechtssprechung bereits in den zu § 847 BGB a.F. ergangenen Entscheidungen mit der “Bagatellgrenze” . Danach sind Nichtvermögensschäden dann nicht ersetzbar, wenn sie völlig unerheblich sind und eine gewisse Bagatellgrenze (die von der Rechtssprechung zu bestimmen ist) nicht überschreitet. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber es auch unterlassen, die Bagatellgrenze zu normieren, denn das von der Rechtssprechung herausgearbeitete Begrenzungssystem hatte sich bereits in der Vergangenheit bewährt ( häufige Fallbeispiele: nicht objektivierbares HWS Syndrom, leichte Prellungen, Ansprizten mit Pfützenwasser etc.).
Mitverschulden
Hat an der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 BGB. Ob ein Mitverschulden überhaupt vorgelegen hat, beurteilt sich in prozessualer (beweisrechtlicher Hinsicht) nach § 286 ZPO. Wie stark es sich indes ausgewirkt hat beurteilt sich nach § 287 ZPO.
Schadensminderungspflicht
Selbstverständlich soll der Geschädigte zwar so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten, er soll aber nicht besser gestellt werden. Deswegen muss er selber alles unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. |