zum Haushaltsführungsschaden anhand von BGH VI. Senat v. 03.02.09 VI ZR 183/08

Das können wir für Sie tun:

1. Personenschadenregulierung ist Spezialistenmaterie. Allein die Spannbreite beim Schmerzensgeld bei einem einfachen HWS I, kann bis zu 3.000 € betragen. Bei dieser Sachlage ist die Einschaltung eines im Schadneserecht versierten Haftungsrechtlers unerlässlich.

2. Immer wieder wird die Geltendmachung von Haushaltsführugnsschaden (der ebenfalls fiktiv abgerechnet werden kann) vergessen, weil viele Anwälte diese Schadensersatzposition nicht kennen oder nicht zu substantiieren wissen. Dabei kann der Ersatz des Haushaltsführungsschadens in der Praxis schnell die Schmerzensgeldhöhe erreichen oder darüber hinausgehen. Wir helfen Ihnen auch bei einfachen Verletzungen zu Ihrem Recht.

Das sollten Sie wissen:

I. Definition

“Haushaltsführungsschaden” ist der Schaden, den eine Person erleidet, weil sie verletzungs- bzw. unfallbedingt nicht mehr in der Lage ist, ihren Eigenbedarf im Haushalt zu decken (Schaden im Bereich der vermehrten Bedürfnisse) oder zum Familienunterhalt beizutragen (Erwerbsschaden). Der Schaden wird ermittelt, indem man die haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit feststellt und ins Verhältnis zum Arbeitszeitaufwand im Haushalt vor und nach dem Unfall setzt. Der so ermittelte Schaden wird dann unter Zuhilfenahme von verschiedenen Tabellenwerken in eine Vergütung umgerechnet. Der Weg der Berechnung, die Substantiierung und die Aufbereitung für die problemlose Schadenabwicklung durch den Gegner ist Spezialmaterie.

II. Differenzieren zwischen Erwerbsschaden und vermehrten Bedürfnissen

In dem teilweisen Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Dabei ist zu unterscheiden:

1. Soweit die Haushaltstätigkeit Beitrag zum Familienunterhalt gewesen ist, stellen sich die Verletzungen als als Erwerbsschaden im Sinne von § 843 Abs. 1, 1. Alt. BGB dar.

2. Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung eigener Bedürfnisse gedient hat, gehört der teilweise Ausfall dieser Tätigkeit zur Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB

Zwar ist in dem einen wie dem anderen Fall der Schaden meßbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müßte . Diese Unterscheidung ist von praktischer Bedeutung u. a. für die Frage, ob und in welchem Umfang Zahlungen eines Leistungsträgers zu einem Anspruchsverlust führen

Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts kommt es auf den konkreten Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft an, soweit er durch den Unfall entfallen ist und weiterhin entfällt.

Sofern häusliche Pflegehilfe SGB V geleistet wird, tritt hierdurch nur eine Verringerung des Anspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB ein, während der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens hiervon unberührt bleibt. Dies deshalb, weil die sachliche Kongruenz, die der Anspruchsübergang auf den Leistungsträger voraussetzt, nur zwischen der häuslichen Pflegehilfe und dem Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse besteht; zum Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens besteht die sachliche Kongruenz nicht.

Es bedarf daher immer der Feststellung, in welchem Umfang wegen eines Erwerbsschadens einerseits und wegen vermehrter Bedürfnisse andererseits gegen Schädiger Ansprüche zustehen. Nur auf den letzteren Anspruch kann sich, wie gesagt, eine häusliche Pflegehilfe nach  SGB V auswirken.

Bei dem Pflegegeld besteht eine sachliche Kongruenz,die zum Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger und damit zum Verlust der Aktivlegitimation des Geschädigten führt nur zum Anspruch auf Ersatz wegen vermehrter Bedürfnisse.

III. Anwendbarkeit von Tabellen und Krankenhausaufenthalt

Gemäß BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 – VI ZR 183/08 (Bestätigung der Rechtssprechung seit 1972)

1. darf sich bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren.

2. ist während der Zeit einer stationären Behandlung der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen.

1. Schulz-Borck/Hoffmann ist eine geeignete Schätzgrundlage: Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an einem anerkannten Tabellenwerk (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) orientiert.

2. Während der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen.

3. Das Berufungsgericht durfte sich insoweit im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO in Ermangelung abweichender konkreter Anhaltspunkte an der Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann orientieren (Zugrundelegung von BAT).

BGH, Urteil vom 3. 2. 2009 – VI ZR 183/08

Sachverhalt:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15. August 2003 geltend, bei dem sie schwer verletzt wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagten für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden in vollem Umfang einzustehen haben. Sie streiten nur noch um die Höhe des der Klägerin – einer alleinstehenden erwerbstätigen Frau – in Form der vermehrten Bedürfnisse entstandenen Haushaltsführungsschadens.

Das Landgericht hat der Klägerin hierfür unter Klageabweisung im Übrigen einen Betrag von 9.649 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 3.500 €, insgesamt 6.149 € zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und der Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 11.243,26 € abzüglich 3.500 €, mithin insgesamt 7.743,26 € zugesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe eines Betrages von 2.590,95 € weiter.

Das Berufungsgericht hat der Berechnung des der Klägerin entstandenen Haushaltsführungsschadens das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann zugrunde gelegt und ist entsprechend der dortigen Tabelle 9 bei einer erwerbstätigen Frau mit einem Ein-Personen-Haushalt von einer durchschnittlichen Arbeitszeit im Haushalt von 21,7 Stunden pro Woche ausgegangen. Für die Zeit der stationären Aufenthalte der Klägerin hat es die von einer (fiktiven) Ersatzkraft zu verrichtenden Tätigkeiten im Haushalt auf 15 % der üblicherweise anfallenden 21,7 Stunden, also auf ca. drei Stunden wöchentlich, geschätzt. Hinsichtlich der Höhe der fiktiven Vergütung einer Ersatzkraft hat das Berufungsgericht für die Zeit einer haushaltsspezifischen Einschränkung der Klägerin von über 50 % eine Nettovergütung entsprechend der Vergütungsgruppe BAT VIII und für die übrige Zeit BAT X zugrunde gelegt.

Entscheidung des Gerichts:

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an einem anerkannten Tabellenwerk (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) orientiert.

2. Während der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Die Positionen “Gartenarbeit”, “Haushaltsführung und Organisation”, “häusliche Kleinarbeiten” fallen in einem Zeitraum vollständiger Abwesenheit nicht in vollem Umfange an. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass während der vollständigen Abwesenheit des alleinigen Bewohners der Reinigungsbedarf auf ein Minimum reduziert ist. Weiterhin ist der sonst übliche Zeitbedarf für die Position “Ernährung”, während der Zeit der stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin, wegen der im Krankenhaus bestehenden Vollverpflegung unberücksichtigt zu lassen. Dies betrifft sowohl die üblicherweise anfallende Zeit für Essenszubereitung und Geschirrspülen als auch den Zeitaufwand für den Einkauf. Da die Klägerin nicht konkret dargetan hat, dass abweichend von diesen Erfahrungswerten Hausarbeiten in größerem Umfang als die vom Berufungsgericht geschätzten drei Wochenstunden angefallen wären, war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Zeitaufwand nach § 287 ZPO entsprechend zu reduzieren.

3. Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Zugrundelegung des BAT X bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens. Das Berufungsgericht durfte sich insoweit im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO in Ermangelung abweichender konkreter Anhaltspunkte an der Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann orientieren, die bei teilweisem Ausfall des Haushaltsführenden in einem Durchschnittshaushalt ohne Kinder und Einstellung einer Ersatzkraft, die nicht die Leitung des Haushalts zu übernehmen braucht, eine Eingruppierung der (fiktiven) Ersatzkraft nach BAT X vorsieht. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Haushalt der Klägerin nur um einen einfachen Ein-Personen-Haushalt mit einfachen Wohnverhältnissen (65 m 2), geringer technischer Ausstattung und einem unterdurchschnittlichen Haushaltseinkommen. Die Vergütungsgruppe BAT VIII ist für die Zeiten, in denen die Klägerin die Leitungsfunktion in ihrem Haushalt zumindest überwiegend ausüben konnte, nicht einschlägig.

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