zur Aufklärungspflicht des Autovermieters bei Mietwagenkosten anhand von BGH, XII. Senat v. 28. 6. 2006, XII ZR 50/04

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BGH, XII. Senat v. 28. 6. 2006, XII ZR 50/04

1. Der Senat hält es deshalb nicht für erforderlich, dass der Autovermieter auf günstigere (eigene) oder gar fremde Angebote hinweist. Lediglich dann, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss er den Mieter darüber aufklären

2. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet

3. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Bekl. liegt der hier geltend gemachte Mietzins deutlich über dem auf dem örtlich relevanten Markt bestehenden Normaltarif. Die Kl. hätte den Bekl. deshalb darauf hinweisen müssen, dass die Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang ersetzen werde. Es ist davon auszugehen, dass sich der Bekl. „aufklärungsrichtig” verhalten hätte

Aus den Gründen (auszugsweise):

a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter eines Unfallersatzwagens besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig.

Eine Aufklärungspflicht wird unter anderem bejaht von OLG Koblenz (NJW-RR 1992, NJW-RR Jahr 1992 Seite 820); OLG Karlsruhe (DAR 1993, DAR Jahr 1993 Seite 229 [DAR Jahr 1993 Seite 230]); OLG Frankfurt a. M. (NZV 1995, NZV Jahr 1995 Seite 108 [NZV Jahr 1995 Seite 109]); OLG Stuttgart (NZV 1999, NZV Jahr 1999 Seite 169); LG Frankfurt a. M. (NZV 1996, NZV Jahr 1996 Seite 34); LG Regensburg (NJW-RR 2004, NJW-RR Jahr 2004 Seite 455); LG Dresden (Urt. v. 15. 12. 2005 – BFH 15.12.2005 Aktenzeichen 8 S 122/05); LG Gießen (ZfS 1994, ZFS Jahr 1994 Seite 287); LG Bonn (VersR 2004, VERSR Jahr 2004 Seite 1284); AG Frankfurt a.M. (NJW-RR 1999, NJW-RR Jahr 1999 Seite 708); AG Düsseldorf (NJW-RR 2001, NJW-RR Jahr 2001 Seite 133 [NJW-RR Jahr 2001 Seite 134]); AG Ettlingen (Urt. v. 11. 2. 2004 – 3 C 202/03); AG Hamburg-Harburg (Urt. v. 16. 4. 2003 – 647 C 508/02); AG Karlsruhe (Urt. v. 16. 9. 2003 – 5 C 138/03); AG Heidelberg (Urt. v. 5. 2. 2004 – 23 C 504/03); Emmerich, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 311 Rdnr. 141 m.w. Nachw.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., § 3 Rdnr. 67; Notthoff, VersR 1996, VERSR Jahr 1996 Seite 1200 (VERSR Jahr 1996 Seite 1205); ders., VersR 1998, VERSR Jahr 1998 Seite 144 (VERSR Jahr 1998 Seite 146) m.w. Nachw.; Etzel/Wagner, VersR 1993, VERSR Jahr 1993 Seite 1192 (VERSR Jahr 1993 Seite 1193, VERSR Jahr 1993 Seite 1195); Griebenow, NZV 2003, NZV Jahr 2003 Seite 353 (NZV Jahr 2003 Seite 356, NZV Jahr 2003 Seite 357) m.w. Nachw.; Freyberger, MDR 2005, MDR Jahr 2005 Seite 301 (MDR Jahr 2005 Seite 303).

Eine Aufklärungspflicht verneinen OLG Karlsruhe (OLG-Report 2004, OLGR Jahr 2004 Seite 535); LG Heidelberg (Urt. v. 23. 9. 2004 – BFH 23.09.2004 Aktenzeichen 1 S 7/04); LG Karlsruhe (Urt. v. 5. 4. 2004 – BFH 05.04.2004 Aktenzeichen 5 S 203/01); LG Erfurt (Urt. v. 4. 6. 2004 – BFH 04.06.2004 Aktenzeichen 2 S 3/04); LG Berlin (Urt. v. 17. 7. 2003 – BFH 17.07.2003 Aktenzeichen 51 S 39/03); LG Halle (Urt. v. 7. 8. 2003 – BFH 07.08.2003 Aktenzeichen 2 S 52/03); LG Düsseldorf (SP 2004, 53); LG Freiburg (Urt. v. 9. 2. 2004 – 1 O 131/03); Körber, NZV 2000, NZV Jahr 2000 Seite 68; Göhringer, ZfS 2004, ZFS Jahr 2004 Seite 437.

Der BGH konnte die Frage einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter eines Unfallersatzfahrzeugs bisher offen lassen (BGHZ 132, BGHZ Band 132 Seite 373 = NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1958). Sie ist nunmehr zu entscheiden.

b) Nach der Rechtsprechung des BGH (Senat, NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 2674 [NJW Jahr 2004 Seite 2675]) obliegt dem Vermieter grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die – für den Vermieter erkennbar – von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrags sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. Es ist seine Sache, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen.

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, im Grundsatz zu bejahen.

aa) Auf dem Markt für Mietwagen herrscht in Deutschland eine Tarifspaltung. Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen einen Pkw mietet und die Miete selbst zahlt, hat dafür den so genannten „Normaltarif” zu entrichten. Benötigt der Geschädigte dagegen nach einem Unfall einen Ersatzwagen, wird ihm von zahlreichen Vermietern ein so genannter „Unfallersatztarif” angeboten (Griebenow, NZV 2003, NZV Jahr 2003 Seite 353). Dieser übersteigt meist erheblich den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarif”. Derzeit liegen die Unfallersatztarife durchschnittlich um mindestens 100% über dem örtlichen „Normaltarif” (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 249 Rdnr. 31; Freyberger, MDR 2005, MDR Jahr 2005 Seite 303). Zuschläge bis zu 200% über dem „Normaltarif” sind keine Seltenheit (vgl. Griebenow, MDR 2005, MDR Jahr 2005 Seite 303 [MDR Jahr 2005 Seite 353]). Selbst Überhöhungen bis zu 465% kommen vor (Palandt/Heinrichs, § 249 Rdnr. 31 m.w. Nachw.).

bb) Ein durchschnittlicher Unfallgeschädigter gerät durch einen Verkehrsunfall nicht nur unvermittelt, sondern in aller Regel erstmals in eine Situation, einen Pkw anmieten zu müssen. Hält er den Unfallgegner für verantwortlich, geht er davon aus, dass dessen Haftpflichtversicherung die Kosten eines Mietwagens in vollem Umfang übernimmt. Er wird in dieser Auffassung bestärkt, wenn ihm der Vermieter einen Pkw zum „Unfallersatztarif” anbietet. Diese Anmietung zum „Unfallersatztarif” kann sich nachträglich als nachteilig für den Mieter herausstellen. Lehnt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Regulierung nach dem „Unfallersatztarif” ab, weil der Mieter mit der Vereinbarung dieses Tarifs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, muss der Mieter die Differenz zum „Normaltarif” aus eigener Tasche bezahlen. Ein Nachteil zu Lasten des Mieters kann auch dann entstehen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung den Haftungsanteil des Mieters am Unfall anders bewertet und den Schaden des Mieters nicht zu 100% ersetzt. Der Mieter muss in diesen Fällen die auf ihn entfallende Quote aus dem „Unfallersatztarif” selbst tragen. Hätte er zum „Normaltarif” gemietet, hätte er nur die Quote aus dem „Normaltarif” selbst zu tragen.

cc) Diese Tarifspaltung und die ihm damit drohenden Nachteile sind dem Mieter in der Regel nicht bekannt. Er geht vielmehr davon aus, dass der „Unfallersatztarif” gerade für seine Situation entwickelt wurde, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung akzeptiert wird und für ihn insgesamt eine günstige Regelung darstellt. Er weiß regelmäßig auch nicht, dass er, falls sein Verursachungsbeitrag nachträglich anders gewertet wird, er bei Anmietung zum „Normaltarif” einen geringeren Nachteil hätte. Demgegenüber weiß der Vermieter, dass die Tarifspaltung zu den genannten Nachteilen führen kann, und er weiß auch, dass dem Mieter weder die Tarifspaltung noch die ihm daraus drohenden Gefahren vertraut sind, sondern dieser davon ausgeht, dass die Mietwagenkosten vollständig ersetzt werden, zumindest ihm aber kein Nachteil entsteht. Mit dem Autovermieter und dem Unfallgeschädigten stehen sich somit zwei ungleiche Vertragspartner gegenüber. Treu und Glauben gebieten es in einem solchen Fall, dass der (wissende) Vermieter den (unwissenden) Mieter aufklärt.

dd) Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Haftpflichtversicherer sei zur Erstattung der hohen Unfallersatztarife verpflichtet, so dass schon deshalb keine Aufklärungspflicht bestehen könne. Dem Vermieter könne nicht zugemutet werden, auf das rechtswidrige Verhalten der Versicherer hinzuweisen, um sich dadurch letztlich selbst zu schaden. Dem Mieter sei kein Schaden entstanden, weil er in jedem Fall Anspruch auf Erstattung des Unfallersatztarifs habe.

Diese Auffassung mag eine gewisse Berechtigung gehabt haben, weil die Entscheidung des VI. Zivilsenats von 1996 (BGHZ 132, BGHZ Band 132 Seite 373 = NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1958) in der Praxis dahin ausgelegt wurde, der Geschädigte könne einen Unfallersatztarif stets und uneingeschränkt ersetzt verlangen (vgl. Freyberger, MDR 2005, MDR Jahr 2005 Seite 302). Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zu den Unfallersatztarifen (BGH, NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 135; NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 1041; NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 1043; BGHZ 163, BGHZ Band 163 Seite 19 = NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 1933; BGH, NJW 2006, NJW Jahr 2006 Seite 1506) ist der Haftpflichtversicherer gerade nicht ohne weiteres zur Erstattung von über dem „Normaltarif” liegenden „Unfallersatztarifen” verpflichtet. Vielmehr kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § BGB § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2006, NJW Jahr 2006 Seite 2106).

Einer Aufklärungspflicht steht auch nicht das weitere Argument der Vermieter entgegen, dass die Haftpflichtversicherer bisher die „Unfallersatztarife” beglichen hätten.

Seit 1992 bestand zwischen Mietwagenunternehmen und Versicherungswirtschaft Streit darüber, ob die Haftpflichtversicherung den so genannten „Unfallersatztarif” zu ersetzen hatte (Freyberger, MDR 2005, MDR Jahr 2005 Seite 301).

Am 7. 5. 1996 entschied der VI. Zivilsenat des BGH (BGHZ 132, BGHZ Band 132 Seite 373 = NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1958), dass der Geschädigte dadurch, dass er nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug zum „Unfallersatztarif” anmietet, nicht gegen die Pflicht verstoße, den Schaden gering zu halten, vielmehr seien „im Grundsatz” die durch den Unfallersatztarif entstandenen Kosten erforderlich i.S. von § BGB § 249 BGB.

In der Folge entwickelte sich eine Regulierungspraxis, die den Unfallersatztarif überwiegend als erstattungsfähig ansah. Die Frage, ob der Geschädigte auch Zugriff auf preiswertere Tarife hatte, wurde häufig nicht mehr gestellt (Freyberger, MDR 2005, MDR Jahr 2005 Seite 301). Gleichwohl kam es auch nach dieser Entscheidung immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Regulierung von „Unfallersatztarifen”. Die Instanzgerichte haben es oft abgelehnt, erheblich über dem „Normaltarif” liegende „Unfallersatztarife” als erstattungsfähig anzusehen (vgl. LG Bonn, VersR 2004, VERSR Jahr 2004 Seite 1284; LG Freiburg, NJW-RR 1997, NJW-RR Jahr 1997 Seite 1069; LG Bonn, NZV 1998, NZV Jahr 1998 Seite 417; AG Frankfurt a. M., NJW-RR 1999, NJW-RR Jahr 1999 Seite 708; NZV 2002, NZV Jahr 2002 Seite 83; AG Düsseldorf, NJW-RR 2001, NJW-RR Jahr 2001 Seite 133). Nach den Feststellungen des LG Regensburg (NJW-RR 2004, NJW-RR Jahr 2004 Seite 455) wird die Durchsetzbarkeit von Unfallersatztarifen in der Praxis „inzwischen sehr skeptisch bis ablehnend” beurteilt.

2. Umstritten ist der Umfang der Aufklärungspflicht.

(…)

b) Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Senat, NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 2674) richtet sich nicht nur das Bestehen, sondern auch der Umfang der Aufklärungspflicht nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht.

c) Das bedeutet, dass die Interessen des Vermieters gegen die des Mieters abzuwägen sind. Neben dem Bedürfnis des Unfallgeschädigten nach Information über die Angebote des Vermieters und den gespaltenen Mietmarkt muss berücksichtigt werden, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, auf sein jeweils günstigstes Angebot aufmerksam zu machen. Müsste er gar, wie vom AG Frankfurt a. M. gefordert (NJW-RR 1999, NJW-RR Jahr 1999 Seite 708), auf günstigere Angebote der Konkurrenz hinweisen, wäre er gezwungen, seine Preise entsprechend anzupassen oder als Anbieter auszuscheiden. In der Marktwirtschaft hat aber derjenige, der den Vertrag schließt, sich selbst zu vergewissern, ob er für ihn von Vorteil ist oder nicht. Die Aufgabe der Preiskontrolle ist in den Grenzen der §§ BGB § 134, BGB § 138 BGB primär dem Markt und dem darauf bestehenden Wettbewerb als „Entdeckungsverfahren” zugewiesen (Körber, NZV 2000, NZV Jahr 2000 Seite 75). Eine Offenbarungspflicht des Leistungsanbieters über seine Preisgestaltung und diejenige der Mitbewerber besteht in der Marktwirtschaft gerade nicht (Schiemann, JZ 1996, JZ Jahr 1996 Seite 1077 [JZ Jahr 1996 Seite 1078]).

d) Der Senat hält es deshalb nicht für erforderlich, dass der Autovermieter auf günstigere (eigene) oder gar fremde Angebote hinweist. Lediglich dann, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss er den Mieter darüber aufklären. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder – wie im vorliegenden Fall von ihm behauptet – nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet (entgegen der Auffassung des BerGer. liegt in einem solchen Hinweis kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil der Hinweis nicht der Rechtsverfolgung gegenüber dem Haftpflichtversicherer dient); es ist dann Sache des Mieters, sich kundig zu machen, etwa indem er Kontakt zur Haftpflichtversicherung aufnimmt, weitere Angebote einholt oder sich anwaltlich beraten lässt.

3. Danach steht dem Bekl. ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (§§ BGB § 241 BGB § 241 Absatz II, BGB § 311 BGB § 311 Absatz II 1, BGB § 249 BGB) in Höhe der Klageforderung zu, mit dem er wirksam gegen diese aufgerechnet hat.

Zwar hat das LG keine Feststellungen zum „Normaltarif” getroffen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Bekl. liegt der hier geltend gemachte Mietzins deutlich über dem auf dem örtlich relevanten Markt bestehenden Normaltarif. Die Kl. hätte den Bekl. deshalb darauf hinweisen müssen, dass die Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang ersetzen werde. Es ist davon auszugehen, dass sich der Bekl. „aufklärungsrichtig” verhalten hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, § 280 Rdnr. 39, unter Hinw. auf BGHZ 72, BGHZ Band 72 Seite 92 [BGHZ Band 72 Seite 106] = NJW 1978, NJW Jahr 1978 Seite 2145; BGHZ 124, BGHZ Band 124 Seite 151 [BGHZ Band 124 Seite 159] = NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 512). Die Unsicherheit darüber, zu welchem Preis der Bekl. bei ordnungsgemäßer Aufklärung einen Wagen gemietet hätte, geht zu Lasten des Autovermieters (Körber, NZV 2000, NZV Jahr 2000 Seite 76). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Bekl. einen Wagen zu einem günstigeren, vom Haftpflichtversicherer nicht beanstandeten Tarif angemietet hätte mit der Folge, dass die Klageforderung nicht entstanden wäre. Der Bekl. kann gem. § BGB § 249 BGB § 249 Absatz I BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Vermieters gestanden hätte (Palandt/Heinrichs, § 311 Rdnr. 56).

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