Schwiegereltern können Schenkungen vom Schwiegerkind u.U. zurückfordern – BGH ändert seine Rechtssprechung BGH XII ZR 189/06
Was wir für Sie tun können:
1. Außergerichtliches Aufforderungsschreiben im Hinblick auf die Rückforderung der Schenkung
2. Gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche
jeweils nach vollumfänglicher, ausführlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage
Das sollten Sie wissen:
BGH XII ZR 189/06
1. Bisher konnten Schenkungen der Schwiegereltern an den Ehepartner des Kindes im Hinblick auf die Ehe grds. nicht zurückgefordert werden (“unbenannte Zuwendung”).
2. An dieser Einschätzung hält der BGH insb. für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht länger fest: Solche Leistungen sind vielmehr als Schenkungen zu qualifizieren und unterfallen den Regeln der Störung (Wegfall) der Geschäftsgrundlage, wobei die geschlossene Ehe die Geschäftsgrundlage der Schenkung darstellt. Scheitert die Ehe, entfällt die Geschäftsgrundlage. In diesem Fall gilt § 313 Abs. 1 BGB: Die schenkende Partei kann “Anpassung des Vertrages” verlangen, dies wird praktisch dann mit einer -durch das Gericht auszufüllenden- Rückforderung der Schenkung einhergehen können.
3. So lautet der maßgebliche Paragraph:
§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

