Die Schmerzensgeldrente in der Rechtssprechung II “Nur bei schwersten Verletzungen z.B. Verlust mind. eines Sinnes”

Das können wir bei Personenschäden für Sie tun:

1. Optimale außergerichtliche Anspruchsstrategie mit dem Ziel der größtmöglichen Kompensation. Dabei begleitend Koordination verschiedener Helfersysteme (Reha, Ärzte, Psychotherapie, Pflegedienst, Haushaltshilfe etc.) zur optimalen Rundumversorgung des Mandanten

2. Umfassende gerichtliche Vertretung ohne “faule Kompromisse” zur Anspruchsdurchsetzung und Anspruchssicherung.

 

Das sollten Sie wissen:

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat v. 18.02.2009, 12 W 18/08

  1. … der Nachweis der Kausalität einer rechtswidrigen Handlung für den Eintritt einer Körperverletzung ist zunächst nach Maßgabe des § 286 ZPO (Strengbeweis) zu führen, mithin ist erforderlich, dass zwar die Unfallkausalität nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss, erforderlich ist jedoch ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen. (…) Ist eine Primärverletzung nach diesem Maßgaben festzustellen, ist die Unfallursächlichkeit weitergehender Beschwerden gemäß § 287 ZPO zu beurteilen, sodass – je nach Lage des Einzelfalles – eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung ausreicht. (…) Der Beweis ist in diesem Falle etwa dann geführt, wenn bei Ausschluss anderer Ursachen der Unfall als einzige realistische Ursache verbleibt

2. Eine Schmerzensgeldrente kann nur ausnahmsweise bei lebenslangen, schweren Dauerschäden verlangt werden, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet. Dies kann der Fall sein bei schweren Hirnschäden, Querschnittslähmungen, dem Verlust eines der fünf Sinne oder bei schwersten Kopfverletzungen.

Aus den Gründen:

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens in Höhe von 15.000,00 €) sowie auf eine monatlichen Geldrente (wenigstens in Höhe von 80,00 €) und auf Feststellung einer Verantwortlichkeit der Antragsgegner für alle weiteren gesundheitlichen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom Morgen des 29.05.2005 auf der BAB 12 zwischen den Anschlussstellen Fr. und St. in Fahrtrichtung St., bei dem die Antragstellerin als Beifahrerin des Pkw Peugeot, amtliches Kennzeichen H., durch den auf diesen von hinten aufgefahrenen, bei der Antragsgegnerin zu 1. versicherten und vom Antragsgegner zu 2. im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit geführten Pkw verletzt wurde.

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Antragstellerin über verschiedene unstreitige Verletzungen hinaus – Risswunde über dem rechten Ohr, Prellung der linken Ohrmuschel und der rechten Hand – eine Schädelprellung/ Gehirnerschütterung erlitten hat, die zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Antragstellerin – Tinnitus, Schwindelgefühle, Angstzustände, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen – geführt hat, wobei diese nach Behauptung der Antragstellerin weiterhin vorliegen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 10.01.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Klage sei bereits unschlüssig. Die Kausalität zwischen den behaupteten bzw. unstreitigen unmittelbaren Unfallverletzungen und den vorgetragenen nunmehrigen Beschwerden der Antragstellerin sei nur pauschal ausgeführt. Die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen seien nicht hinreichend, sie beruhten allein auf den Darstellungen der Antragstellerin. Es fehle an der Darlegung von Anknüpfungstatsachen, die dem Gericht eine Würdigung der Behauptungen der Antragstellerin ermöglichten. Die ca. ein Jahr später erfolgte ärztliche Untersuchung reiche als Beleg für eine Unfallkausalität der Beschwerden nicht aus, vielmehr sei mangels anderweitigen Vortrags davon auszugehen, dass die Antragstellerin bis zu der Untersuchung beschwerdefrei gewesen sei. Die belegten Verletzungen seien durch das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 1.000,00 € ausgeglichen. Schließlich habe die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 14.02.2008 zugestellten Beschluss mit am 18.02.2008 eingegangenen Schriftsatz „Beschwerde“ eingelegt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht eine Kausalität zwischen dem Unfall und den bei ihr fortbestehenden Beschwerden hinreichend dargetan und belegt zu haben. Auch ergebe sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht, welche Anknüpfungstatsachen weiter vorgetragen werden müssten. Zum Unfallhergang trägt sie unbestritten vor, ihr Kopf sei mehrfach hin und her geschleudert worden und an die Fahrzeugwände und die Fahrzeugdecke geprallt. Hierdurch sei es zu zerebralen Schäden und Prellungen im Kopfbereich gekommen. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse führt die Antragstellerin aus, sie werde freiwillig von ihrem Sohn unterstützt.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

In der Beschwerdeinstanz hat die Antragstellerin zahlreiche weitere ärztliche Bescheinigungen eingereicht. Insoweit wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 18.07.2008 nebst Anlagen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als sie eine Inanspruchnahme der Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung einer Ersatzpflicht hinsichtlich der der Antragstellerin aus dem Verkehrsunfall vom 29.05.2005 resultierenden weiteren Schäden – soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder bereits übergegangen sind – beabsichtigt. In diesem Umfang war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren, § 114 ZPO.

Die Antragsgegner haften der Antragstellerin als Gesamtschuldner für deren aufgrund des Unfalles vom 29.05.2005 erlittene Schäden dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG, 3 PflVG bzw. aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, 3 Nr. 1 PflVG. Ihre Haftung dem Grunde nach stellen die Antragsgegner auch nicht in Abrede.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von jedenfalls weiteren 15.000,00 € nunmehr schlüssig dargetan. Sie hat in der Beschwerdeinstanz nachvollziehbar vorgetragen, dass die als Dauerfolgen angegebenen Schwindelgefühle, Angstzustände, Konzentrations- und Schlafstörungen, Kopfschmerzen sowie der Tinnitus durch den Verkehrsunfall vom 29.05.2005 verursacht worden sind.

Dabei ist der Nachweis der Kausalität einer rechtswidrigen Handlung für den Eintritt einer Körperverletzung zunächst nach Maßgabe des § 286 ZPO (Strengbeweis) zu führen, mithin ist erforderlich, dass zwar die Unfallkausalität nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss, erforderlich ist jedoch ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (BGH VersR 2004, S. 118; VersR 2003, S. 474; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 28).

Ist eine Primärverletzung nach diesem Maßgaben festzustellen, ist die Unfallursächlichkeit weitergehender Beschwerden gemäß § 287 ZPO zu beurteilen, sodass – je nach Lage des Einzelfalles – eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung ausreicht (BGH VersR 2003, a. a. O.; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 30).

Der Beweis ist in diesem Falle etwa dann geführt, wenn bei Ausschluss anderer Ursachen der Unfall als einzige realistische Ursache verbleibt (BGH VersR 2003, a. a. O.; OLG Saarbrücken Schadprax 2005, S. 268; Küppersbusch, a. a. O.).

Vorliegend steht das Vorliegen einer Primärverletzung der Antragstellerin im Kopfbereich durch das Unfallereignis fest. Unstreitig hat die Antragstellerin jedenfalls eine Risswunde über dem rechten Ohr und eine Prellung der linken Ohrmuschel erlitten. Ferner ist das Vorliegen einer Schädelprellung im Notarzteinsatzprotokoll vom Unfalltage dokumentiert. Dieser Befund wird ebenso wie das Vorliegen einer Gehirnerschütterung in dem ärztlichen Untersuchungsbericht durch einen polnischen Arzt vom 30.05.2005 bestätigt. Hinsichtlich der weiteren Beschwerden, für deren Zurechnung als Unfallfolgen auf den Maßstab des § 287 ZPO abzustellen ist, hat die Antragstellerin nunmehr belegt, dass sie diese schon erheblich vor der Untersuchung durch den Neurologen D. S. am 01.04.2006, in dessen Behandlung sich die Antragstellerin seit Februar 2006 befand, gegenüber dem Facharzt für Inneres St. K. angegeben hat. So begab sie sich zu diesem Arzt wegen Kopfschmerzen, Schwindligkeit und anderen Beeinträchtigungen, die sie auf das Unfallereignis zurückführt, am 12.07., 22.08., 26.09., 24.10., 31.11.2005 und 16.02. 2006 in Behandlung.

Angesichts der genannten Primärverletzungen und der noch relativ zeitnahen erstmaligen Behandlungen der behaupteten Dauerfolgen ist eine Unfallkausalität jedenfalls nicht fernliegend, sodass diesbezüglich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu erfolgen hat, wobei insbesondere zu prüfen sein wird, ob andere Krankheiten der Antragstellerin im gleichen Zeitraum Auslöser der behaupteten Beeinträchtigungen sein können (belegt ist insoweit lediglich eine Behandlung der Antragstellerin wegen einer chronischen obstruktiven Lungenkrankheit mit einer Entzündung der Bronchien).

Hinsichtlich der auf den 04.05.2005 datierten ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Rheumatologie A. Sa. geht der Senat hingegen von einer falschen Datierung des Berichtes aus, da in diesem Befund die gleichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin nach einem Verkehrsunfall beschrieben werden wie im Notarztbericht vom 29.05.2005.

Das von der Antragstellerin geforderte weitere Schmerzensgeld von jedenfalls 15.000,00 € erscheint dem Senat angesichts der erheblichen von der Antragstellerin geschilderten Beeinträchtigungen – deren Nachweisbarkeit im behaupteten Umfang sowie deren Unheilbarkeit unterstellt – der Höhe nach nicht übersetzt.

Einen Anspruch auf eine Rentenzahlung hat die Antragstellerin hingegen nicht, wobei der Senat mangels Ausführungen zu einer (möglichen) Erwerbstätigkeit der Antragstellerin davon ausgeht, dass eine Schmerzensgeldrente gefordert wird. Eine Schmerzensgeldrente kann nur ausnahmsweise bei lebenslangen, schweren Dauerschäden verlangt werden, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1979. S. 1654; OLG Hamm ZFS 2005, S. 122; OLG Düsseldorf VersR 1997, S. 65; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 298).

Dies kann der Fall sein bei schweren Hirnschäden, Querschnittslähmungen, dem Verlust eines der fünf Sinne oder bei schwersten Kopfverletzungen (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 68. Aufl., § 253, Rn. 22).

Ein vergleichbarerer Fall ist hier nicht gegeben. Zwar hat auch die Antragstellerin nach ihrer Behauptung einen Dauerschaden erlitten, der sich in Form von Schwindelgefühlen, Angstzuständen, Konzentrations- und Schlafstörungen, Kopfschmerzen sowie durch einen Tinnitus äußert.

Dem vollständigen Ausfall eines Sinnesorganes oder einer vergleichbaren Schädigung stehen diese Beeinträchtigungen jedoch nicht gleich.

Auch der Feststellungsanspruch betreffend die Ersatzpflicht der Antragsgegner hinsichtlich aller weiteren aus dem Verkehrsunfall resultierenden materiellen und immateriellen Schäden ist – in der tenorierten Fassung – schlüssig vorgetragen. Aufgrund der Schwere der von der Klägerin behaupteten Dauerfolgen des Urteils besteht jedenfalls die Möglichkeit des Eintritts weiterer materieller oder immaterieller Schäden bei der Antragstellerin (vgl. zu dieser Voraussetzung Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Aufl., § 256, Rn. 8a).

Kommentare

Kommentarfunktion ist deaktiviert

Copy Protected by Chetan's WP-CopyProtect.