Keine Restwertkürzung, wenn im Gutachten ermittelt anhand von BGH v. 13. 10. 2009, VI ZR 318/08
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BGH VI. Senat v. 13. 10. 2009, VI ZR 318/08 (Leitsätze vom Verfasser)
1. Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadenbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
2. Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadenberechnung vornehmen kann
3. Die Bemerkungen „Restwert: Angebot liegt vor Euro 1000” und „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten” lassen weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist auch für den Geschädigten von Bedeutung, weil nur dann ersichtlich ist, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entspr. der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall 3 Angebote einzuholen
Aus den Gründen:
1. Das BG ist zutreffend von der Rspr. des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 171, 287 = r+s 07, 259 und Senatsurt. v. 10. 7. 2007 – VI ZR 217/06 – r+s 07, 434 = VersR 07, 1243) ausgegangen, wonach sich der Geschädigte, der im Totalschadenfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug – ggf. nach einer(Teil-) Reparatur weiter nutzt, bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten i.d.R. den in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen muss. Diesen Wert hat es im Rahmen der vom Gerichtssachverständigen ermittelten 3 Angebote auf einen Zwischenwert von 2000 € geschätzt.
2. Die Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. Senatsurt. BGHZ 92, 84; 102, 322; 161, 151 = r+s 05, 86; Urt. v. 9. 12. 2008 – VI ZR 173/07 – r+s 09, 297 = VersR 09, 408 und v. 9. 6. 2009 – VI ZR 110/08 – VersR 09, 1092). Dies ist hier – entgegen der Auffassung der Revision – nicht der Fall.
a) Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadenbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurt. BGHZ 143, 189 = r+s 00, 107; 163, 362 = r+s 05, 482; 171, 287 = r+s 07, 259; v. 21. 1. 1992 – VI ZR 142/91 – r+s 92, 122 = VersR 92, 457; v. 6. 4. 1993 – VI ZR 181/92 – r+s 93, 301 = VersR 93, 769; v. 7. 12. 2004 – VI ZR 119/04 – r+s 05, 124 = VersR 05, 381; v. 12. 7. 2005 – VI ZR 132/04 – r+s 05, 482 = VersR 05, 1448 und v. 10. 7. 2007 – VI ZR 217/06 – a.a.O.). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadenberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurt. v. 21. 1. 1992 – VI ZR 142/91 – a.a.O.; v. 6. 4. 1993 – VI ZR 181/92 – a.a.O. und v. 12. 7. 2005 – VI ZR 132/04 – a.a.O.).
b) Entsprechendes hat zwar zu gelten, wenn der Geschädigte nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadenersatzleistung des Unfallgegners sein unfallbeschädigtes Fahrzeug repariert hat und weiternutzt. Im Streitfall hat das BG jedoch ohne Rechtsfehler das vom Kl. vorgelegte Sachverständigengutachten nicht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, weil eine korrekte Wertermittlung darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.
Beauftragt der Geschädigte – wie im Streitfall – einen Gutachter mit der Schadenschätzung zum Zwecke der Schadenregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rspr. zum Schadenersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen (vgl. Senatsurt. v. 13. 1. 2009 – VI ZR 205/08 – r+s 09, 481 = VersR 09, 413). Die Bemerkungen „Restwert: Angebot liegt vor Euro 1000” und „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten” lassen weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist auch für den Geschädigten von Bedeutung, weil nur dann ersichtlich ist, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entspr. der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall 3 Angebote einzuholen (vgl. Senatsurt. v. 13. 1. 2009 – VI ZR 205/08 – a.a.O.).
3. Da das vom Kl. eingeholte Sachverständigengutachten diesen Anforderungen nicht genügt, war das BG von Rechts wegen nicht gehindert, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert nach § 287 ZPO auf 2000 € zu schätzen.

