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Problemkreis “Mobbingprozess ” IV (hier: Verloren) anhand von Landesarbeitsgericht Köln 7. Kammer v. 20.11.2008, 7 Sa 857/08

Landesarbeitsgericht Köln 7. Kammer v. 20.11.2008, 7 Sa 857/08

Die Problematik, die ein  ”Mobbingpozesses”  für Mandant und Mandat bergen kann, wird deutlich  anhand des nachfolgenden aktuellen Urteils des LAG Köln aus 2008. 

Es bestätigt sich an diesem “Alltagsurteil in Reaktion auf die schlecht vorbereitete oder von vorneherein aufgrund des vorliegenden Tatsachenstoffes wenig aussichtsreiche Schadensersatzklage” die Erfahrung aus der Praxis, dass immer dann, wenn nicht konkret und susbtantiiert die  Zielrichtung eines systematischen Anfeindens, Schikanierens oder Diskriminierens anhand des strengen Beweismaßstabes des § 286 ZPO bewiesen werden kann, der Geltendmachung einer Rechtsguts- und Vertragsverletzung  in Form von “Mobbing” vor Gericht der Erfolg eher versagt bleiben dürfte mit all den Konsequenzen, die damit- für das meist schon vor Prozessauftakt  traumatisierte Opfer-  zusammenhängen, denn in vielen Fällen geht dem Bedürfnis “jetzt vor Gericht zu ziehen” eine jahrelange Auseinandersetzung voraus (entsprechend hoch ist die Erwartungshaltung) und speist sich aus der Motivation durch das Gericht ” endlich Recht zu erfahren” und damit auch eine Art gesellschaftlicher Anerkennung für die erlittenen Leiden zu erhalten: Richter seien ja schließlich der Gerechtigkeit und Warheit verpflichtet.

Tief ist der Fall und der Schock, wenn das Gericht dann  nach der Beweisaufnahme mit relativ kühlem,  technisch-juristischem Duktus die Klage vollumfänglich abweist und damit den sprichwörtlich “letzten Hoffnungsstrang” den der Mandant im Hinblick auf seine vermeindlichen Rechte noch hatte mit dem scharfem “Schwert der Beweisfälligkeit” durchtrennt.

Meinem Verständnis als Opferanwalt im Bereich der Vertretung von Mobbingopfern entspricht es  deswegen  bereits im Rahmen der ersten  Beratungsgespräche zunächst einmal (erstmalig) die Betroffenen  so gut es geht “kompetent zu machen”, das heißt, den Mandanten anhand eines möglichst umfassenden Überblickes über die Praxis der Mobbingprozesses und die vielfältigen Erfahrungen, die ich im Laufe der Jahre sammeln konnte,unter genauer Analyse seines spezifischen Fals und seiner Situation in die Lage zu versetzen, eine kompetente Entscheidung für sich zu fällen. Es geht vor allem darum durch optimale Vorbereitung, Auswertung und Erläuterung der Risiken,  auszuschließen, dass der Mandant sich im Mobbingprozess (wieder als) “überfahrenes Opfer”  erlebt, dem man ” nun auch von Seiten des Gerichts keinen Glauben schenkt”, er also retraumatisiert wird, die Erfahrung von Ohnmacht und Ausgeliefertsein erneut durchleiden muss, nur weil ihm im Rahmen der Dynamik des Prozesses erstmalig klar wird, welch strenge Anforderungen die Rechtssprechung an die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen grundsätzlich stellt. 

 Kommt dann noch hinzu, dass der eigene Prozessbevollmächtigte im Vorfeld, der Prozessvorbereitung “geschlampt” hat, wird er sich auch später (im Prozess) nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit und Härte hinter die Ziele der Klage und die Ziele des Mandats stellen, auf “faule Vergleiche” eingehen oder die Sache “dem Gericht überlassen” und das bedeutet meistens sie auf das Gericht “abzuwälzen, was dieses entsprechend “quittieren” wird. Diese Erfahrung mache ich leider häufig bei Mandantsübernahmen von enttäuschten Mandanten, die ihren Anwalt wechseln und sich nicht direkt zu einem spezialisierten Kollegen begeben hatten. Die verheerende Folge: der Mandant fühlt sich doppelt “verkauft und verraten”, erst Recht wenn ihn Kollegen  -wie man dies leider in letzter Zeit auch öfter beobachtet- ohne Absicherung durch eine Reschtsschutzversicherung in einen teuren Schadensersatzprozess “haben laufen lassen”.

 Im Rahmen meiner Arbeit hat es sich in der Praxis der “Mobbingfälle” bewährt, mindestens zwei Beratungsgespräche zu führen und nach sorgfältiger “Sachverhaltsarbeit” gemeinsam mit dem Mandanten, den Mandanten sodann nach vollständiger Aufklärung über die Risiken “seines Falles” eine Bedenkzeit von mindestens einer Woche einzuräumen, binnen derer er sich orientieren und ggf. Nachfragen stellen, weitere Informationen einholen kann, bevor dann ggf. die Klageerhebung erfolgt, sofern nicht drigende Ausschlussfristen gewahrt werden müssen.

Das sollten Sie wissen:

1. Das anspruchsbegründende Verhalten des Beklagten zu 1)(Anm.: Der AUSSCHLIEßLICH deliktisch haftete) muss daher schuldhaft sein, wobei sich das Verschulden auch auf den Schadenseintritt zu beziehen hat.

2. Verhaltensweisen Dritter, die von einem Betroffenen als Mobbing empfunden werden, sind, wenn sie zur Begründung von Schadensersatzansprüchen führen sollen, abzugrenzen von Arbeitsplatzkonflikten allgemeiner Art. Die arbeitsteilige Wirtschaft bringt es typischerweise mit sich, dass am Arbeitsplatz Menschen unterschiedlicher Persönlichkeitsstruktur einem intensiven sozialen Dauerkontakt ausgesetzt sind. Dies lässt es auf Dauer als nahezu unvermeidlich erscheinen, dass der Einzelne sporadisch und punktuell in soziale Konfliktsituationen hineingezogen wird. Derartige Erscheinungen sind als sozialadäquat anzusehen.

3. Die Rechtsprechung des BAG hat jedoch zutreffend und überzeugend herausgearbeitet, dass nur ein systematisches Verhalten des oder der Schädiger einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des “Mobbing” begründen kann, bei dem eine bestimmte Person fortgesetzt, bewusst und zielgerichtet angefeindet oder schikaniert wird

Das war geschehen (Auszug aus dem Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen “Mobbings” geltend.

(…) Bezeichnenderweise habe der Beklagte zu 1) bereits im Oktober 2004 anlässlich eines Bescheides des Arbeitsamtes, mit welchem der Kläger einem Schwerbehindertem gleichgestellt worden war, geäußert: ” Ich mach dich so fertig, dass du von selber gehst!”.

Aufgrund des Mobbingsverhaltens leide er, der Kläger, unter einer andauernden schweren psychischen Störung und einer negativen Persönlichkeitsveränderung.

Auch die Beklagte zu 2) hafte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld da sie sich nicht schützend vor ihn gestellt habe. So habe er, der Kläger, den Geschäftsführer C L bereits im Oktober 2003 und nochmals im Sommer 2006 darauf hingewiesen, dass er von dem Beklagten zu 1) gemobbt werde. Im Sommer 2006 habe der Geschäftsführer ihm versprochen, den Beklagten zu 1) “hinauszuschmeißen”, ohne dass jedoch etwas geschehen sei. Die Reaktion der Beklagten zu 2) auf das Anwaltsschreiben vom 25.09.2007 zeige überdies, dass die Beklagte zu 2) die gegen den Beklagten zu 1) gerichteten konkreten Vorwürfe pauschal zurückgewiesen habe, ohne überhaupt mit dem urlaubsabwesenden Beklagten zu 1) gesprochen zu haben. Sie habe ihn, den Kläger, somit als Lügner dargestellt.

Wegen der Einzelheiten der vom Kläger dargestellten Mobbingvorfälle wird auf Seite 2 – 4 der Berufungsbegründungsschrift vom 01.09.2008 Bezug genommen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

(…)

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten treten auf Seite 2 – 4 ihrer Berufungserwiderung vom 06.10.2008 den Schilderungen des Klägers zu den einzelnen von diesem als Mobbing bewerteten Vorfällen entgegen.

- Sie bestreiten, dass der Beklagte zu 1) sich bei diesen Vorfällen in der vom Kläger zitierten Art und Weise verächtlich, herablassend oder unsachlich geäußert habe. Auch habe er den Kläger nicht angebrüllt. Zu bedenken sei auch, dass in der Backstube aufgrund der dort betriebenen Maschinen ein hoher Lärmpegel herrsche, der bisweilen einen lauteren Gesprächston erfordere. Darüber hinaus gehe es in einer Backstube wie in den meisten Handwerksbetrieben im Einzelfall auch schon einmal etwas derber und heftiger zu, ohne dass es sich dabei um Verhaltensweisen handele, die die Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung eines Mitarbeiters bezweckten. Zutreffend sei, dass der Beklagte zu 1) am 11.11.2006, 13.11.2006, 19.02. und 23.02.2007 sowie am 11.09.2007 aus gegebenem Anlass die Arbeitsleistung des Klägers kritisiert habe bzw. ihn aufgefordert habe, seiner Arbeit nachzugehen, dies jedoch stets in sachlichem Ton. Selbst wenn, so die Beklagten, der Beklagte zu 1) im Einzelfall, was bestritten werde, das Gebot des höflichen und respektvollen Umgangs miteinander verletzt haben sollte, liege keine zielgerichtete Schikane des Klägers und kein “Mobbing” vor.

-Die Beklagten bestreiten die vom Kläger behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung. Sofern sie bestehen sollte, sei sie jedenfalls nicht auf die Situation am Arbeitsplatz und die vom Kläger geschilderten Vorfälle zurückzuführen.

- Die Beklagte zu 2) macht geltend, sie habe in der Vergangenheit erhebliche Rücksicht auf die privaten Probleme des Klägers genommen, jedoch dränge sich der Eindruck auf, dass der Kläger entweder gesundheitlich nicht mehr in der Lage oder nicht mehr gewillt sei, die vom ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. So habe der Kläger selbst im Rahmen eines Gesprächs mit dem Beklagten zu 1) darauf hingewiesen, dass er sich den Anforderungen am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen fühle. Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass der Kläger im Oktober 2003 oder im Sommer 2006 mit dem Geschäftsführer C L über ein “Mobbing” seitens des Beklagten zu 1) gesprochen habe.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat nach Lage der Dinge keinen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld gegen den Beklagten zu 1) und/oder die Beklagte zu 2).

“Mobbing” ist kein Rechtsbegriff und erst recht keine Anspruchsgrundlage (BAG, NZA 2007, 1154 ff.; ErfK/Preis, 7. Aufl., § 611 Rn. 768 a; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2008, Stichwort Mobbing Rn. 1), sondern ein volkstümlich gewordener Sprachbegriff, mit dem eine Vielzahl unterschiedlicher Konfliktsituationen am Arbeitsplatz beschrieben wird, welche von mindestens einem der Betroffenen als gegen seine Person gerichtet und schikanös empfunden wird.

Hierunter können auch Verhaltensweisen gehören, die bei objektiver Betrachtung darauf abzielen, Rechtsgüter des Betroffenen wie insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Gesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen. Solche Verhaltensweisen können Schadensersatzansprüche auslösen, wenn sie materielle und/oder immaterielle Schäden verursachen. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Schutzrecht des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit eher dem ideellen Bereich zuzuordnen ist, kommen Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allerdings nur ausnahmsweise in Betracht (BAG a. a. O.; BGHZ 143, 214).

Ein Schadensersatzanspruch wegen als “Mobbing” bezeichneten Verhaltens anderer (Arbeitskollegen, Vorgesetze, Arbeitgeber selbst) setzt daher die Darlegung und den Beweis aller Anspruchsmerkmale der allgemeinen Anspruchsgrundlage voraus. Da der Kläger sich von dem Beklagten zu 1) als seinem Vorgesetzten gemobbt fühlt, ihn mit dem Beklagten zu 1) aber keine vertraglichen Beziehungen verbinden, kommen gegenüber dem Beklagten zu 1) nur §§ 823 ff. BGB als Anspruchsgrundlage in Frage. Das anspruchsbegründende Verhalten des Beklagten zu 1) muss daher schuldhaft sein, wobei sich das Verschulden auch auf den Schadenseintritt zu beziehen hat (BAG, NZA 2002, 871; LAG Schleswig-Holstein, NZA 2006, 402; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2008, Stichwort Mobbing Rn. 3).

Jeder Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt dabei allgemein voraus, dass die Verletzung schwerwiegend ist. Ob sie schwerwiegend ist, hängt von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund sowie Grad des Verschuldens ab (BAG, NZA 2007, 1154 ff.; BAG, AP § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 8; BGHZ 160, 298).

Verhaltensweisen Dritter, die von einem Betroffenen als Mobbing empfunden werden, sind, wenn sie zur Begründung von Schadensersatzansprüchen führen sollen, abzugrenzen von Arbeitsplatzkonflikten allgemeiner Art. Die arbeitsteilige Wirtschaft bringt es typischerweise mit sich, dass am Arbeitsplatz Menschen unterschiedlicher Persönlichkeitsstruktur einem intensiven sozialen Dauerkontakt ausgesetzt sind. Dies lässt es auf Dauer als nahezu unvermeidlich erscheinen, dass der Einzelne sporadisch und punktuell in soziale Konfliktsituationen hineingezogen wird. Derartige Erscheinungen sind als sozialadäquat anzusehen. Es bedarf somit der Abgrenzung solcher sozialadäquaten arbeitsalltäglichen Konfliktsituationen von einem “Mobbing”-Verhalten, dass geeignet ist Schadensersatzpflichten auszulösen.

Den zahlreichen von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Begriffsdefinitionen von “Mobbing” ist gemeinsam, dass sie keine rechtliche Subsumtionshilfe bieten (BAG, NZA 2007, 1154 ff.). Sie tragen ” eher zur Verwirrung als zur Klarstellung ” bei (Küttner/Reinecke, Personalbuch 2008, Stichwort Mobbing Rn. 1; Rieble/Klumpp FA 2002, 307; ArbG München, NZA-RR 2002, 123).

Die Rechtsprechung des BAG hat jedoch zutreffend und überzeugend herausgearbeitet, dass nur ein systematisches Verhalten des oder der Schädiger einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des “Mobbing” begründen kann, bei dem eine bestimmte Person fortgesetzt, bewusst und zielgerichtet angefeindet oder schikaniert wird (BAG, NZA 1997, 781; BAG, NZA 2007, 1154 ff.).

Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegend zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt ergibt sich, dass ein Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldanspruch des Klägers weder gegen den Beklagten zu 1), noch gegen die Beklagte zu 2) begründet ist:

Einen mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000,00 € hat der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen eines Mobbingverhaltens des Beklagten zu 1) vorliegen. Es fehlt insoweit an einer nachvollziehbaren Darlegung eines Schadens in entsprechender Höhe.

Vergleicht man die beiden Klageanträge miteinander, so bezieht sich der Klageantrag zu 2), welcher auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichtet ist, offenkundig auf die immateriellen Schäden, die dem Kläger durch das von ihm behauptete Verhalten der Beklagten entstanden sein sollen. Dem Klageantrag zu 1) kann neben dem Klageantrag zu 2) somit ein eigenständiger sinnvoller Inhalt nur beigemessen werden, wenn man davon ausgeht, dass er sich auf materielle Schäden bezieht.

Aus einer etwaigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers kann ein Schadensersatz wegen materieller Schäden jedoch in der Regel nicht hergeleitet werden (BHGZ 143, 214; BAG, NZA 2007, 1154 ff.; LAG Rheinland-Pfalz vom 04.10.2005, 5 Sa 241/05).

Ein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden käme somit allenfalls bei einer Verletzung des Rechts auf Körper, Leben und Gesundheit in Betracht.

Tatsächlich hat der Kläger behauptet, aufgrund der Mobbinghandlungen des Beklagten zu 1) arbeitsunfähig erkrankt zu sein.

Ob dabei der Kausalzusammenhang zwischen den vom Kläger behaupteten Handlungen des Beklagten zu 1) einerseits, seiner zur Arbeitsunfähigkeit führenden gesundheitlichen Beeinträchtigung andererseits hinreichend dargelegt ist, kann offen bleiben. Allein die vom Kläger hierfür vorgelegte sogenannte “Fachärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsgericht” vom 13.11.2007 reicht hierfür jedenfalls ersichtlich nicht aus.

Maßgeblich ist jedoch, dass der Kläger in keiner Weise weiter spezifiziert hat, welche materiellen Nachteile ihm durch die behauptete vom Beklagten zu 1) verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung im Einzelnen entstanden sind.

Aber auch ein Entschädigungsanspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen von den Beklagten zu vertretener immaterieller Schäden des Klägers liegt im Ergebnis nicht vor. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 823 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in Verbindung mit den Erörterungen im Kammertermin vor dem Berufungsgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1) den Kläger nicht nur fortgesetzt, sondern auch bewusst und zielgerichtet angefeindet oder schikaniert hat. Wie schon das Arbeitsgericht erkannt hat, fehlt es an der für ein schadensersatzbewehrtes Mobbingverhalten typischen Systematik schädigender Handlungen.

Betrachtet man die vom Kläger in der Berufungsinstanz erneut im Einzelnen aufgeführten sogenannten Mobbingvorfälle, so fällt auf, dass es nach der Darstellung des Klägers stets um verbale Entgleisungen des Beklagten zu 1) geht. Der Beklagte zu 1) soll den Kläger in verächtlichem Tonfall, unangemessen laut, unsachlich oder in einem in den Ohren zugleich anwesender anderer Arbeitskollegen herabwürdigenden Tonfall verbal attackiert haben.

Andere typische Formen eines Mobbingverhaltens werden vom Kläger dagegen nicht vorgebracht. So hat der Beklagte zu 1) dem Kläger zufolge zwar mehrfach angedroht, ihn mit minderwertigen, in seiner Stellung “unwürdigen” Tätigkeiten zu beschäftigen, der Kläger hat jedoch keinen einzigen konkreten Fall dargelegt, in dem der Beklagte zu 1) eine solche Drohung auch wahr gemacht hätte. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beklagte zu 1) den Kläger in sonstiger Weise durch konkrete Arbeitsanweisungen schikaniert, von Gemeinschaftsaktivitäten ausgeschlossen oder ihm arbeitswichtige Informationen gezielt vorenthalten hätte.

Bei den vom Kläger behaupteten verbalen Entgleisungen des Beklagten zu 1) fällt wiederum auf, dass nach der eigenen Darstellung des Klägers in mindestens 7 von 11 Fällen das Arbeitsverhalten des Klägers Gegenstand der Äußerungen des Beklagten zu 1) war, sei es, dass der Beklagte zu 1) Arbeitsergebnisse beanstandete (angebrannte Puddingteilchen) oder vermeintlichen Anlass hatte, den Kläger zu schnellerem Arbeiten anzustacheln.

Entgleisungen, die sich auf die rein verbale Ebene beschränken, werden zwar tendenziell als weniger gravierend empfunden als handfeste Schikanen anderer Art. Gleichwohl erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch eine permanente Abfolge verbaler Attacken eine zur Schadensersatzverpflichtung führende Rechtsgutverletzung darstellen kann.

In den vom Kläger geschilderten Vorfällen wurde, auch wenn man die Darstellung der Vorfälle durch den Kläger im Wesentlichen als richtig unterstellt, seitens des Beklagten zu 1) jedoch die Grenze vom sozialadäquaten Arbeitsplatzkonflikt zu einem Mobbingverhalten noch nicht überschritten.

Hierfür fehlt es nämlich zur Überzeugung des Berufungsgerichts an einem bewussten und systematischen Schädigungsverhalten des Beklagten zu 1).

Zwar könnte die Behauptung des Klägers, anlässlich des Erlasses des Gleichstellungsbescheides habe ihm der Beklagte zu 1) im Oktober 2004 erklärt, ” Ich mache dich so fertig, dass du von selber gehst “, auf das Gegenteil hindeuten. Andererseits hat der Kläger selbst jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in sachlicher Übereinstimmung mit dem Beklagten zu 1) geschildert, dass es nach einer von ihm absolvierten Therapiemaßnahme im Jahr 2005 zu einer längeren Aussprache zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) gekommen sei, die der Kläger ausdrücklich mit dem Begriff “freundschaftlich” charakterisiert hat. Ergebnis der Aussprache sei das gemeinsame Ziel gewesen “neu anzufangen”. Der Beklagte zu 1) hat ergänzt, dass es im Anschluss an dieses Gespräch über lange Zeit keine Probleme zwischen den Parteien gegeben habe.

Des Weiteren hat der Beklagte zu 1) aber, vom Kläger bestätigt, auch ausgeführt, dass es im Betrieb der Beklagten zu 2) in den letzten Jahren aufgrund einer Verringerung der Personalstärke zu einer erheblichen Arbeitsverdichtung gekommen sei, die erhöhte Belastungen für die vorhandenen Arbeitskräfte mit sich gebracht hätten. Dabei habe auch er, der Beklagte zu 1), sich ” irgendwie auch unter Druck ” gefühlt, da er als Backstubenleiter für die Aufrechterhaltung eines reibungslosen Betriebes verantwortlich sei.

Auf der anderen Seite liegt es auf der Hand, dass ein gestiegener Arbeitsdruck gerade auch ältere Arbeitnehmer belastet, insbesondere wenn sie gesundheitlich vorgeschädigt sind. Um einen solchen älteren Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Vorschädigungen handelt es sich auch beim hiesigen Kläger: Der Kläger stand im Jahre 2007 in seinem 55. Lebensjahr. Der Kläger ist seit dem 19.03.2007 mit einem Grad der Behinderung von 70 % als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Bei ihm liegen ausweislich des Anerkennungsbescheides folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen vor: 1. Seelische Störungen; 2. Anerkanntes SVG-Leiden; 3. Abhängigkeitserkrankung; 4. Colitis ulcerosa, Asthma bronchiale; 5. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Lumbalsyndrom, Chondropathia patellae.

Aus alledem ergibt sich zur Überzeugung des Berufungsgerichts folgendes Gesamtbild:

Auch wenn man die Einzelfallschilderungen des Klägers aus der Berufungsbegründungsschrift als in ihrem Kern im Wesentlichen zutreffend unterstellt, hätte der Beklagte zu 1) damit in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Einzelfalls mit seinen Entgleisungen die Schwelle vom sozialadäquaten Arbeitsplatzkonflikt zu einer durch systematische Anfeindungen gekennzeichneten bewussten Rechtsgutsverletzung (noch) nicht überschritten. Vielmehr handelte es sich bei seinen Entgleisungen – die Behauptungen des Klägers einmal als richtig unterstellt – teilweise um unreflektierte und mehr oder weniger gedankenlose Unmutsäußerungen (Vorfälle vom 09.10.2006, 23.02., 10.09. und 14.09.2007) oder um in Form und Anlass überzogene oder fehlgeleitete Versuche, das Arbeitsverhalten des Klägers zu verbessern bzw. ihn zu einer höheren Arbeitsgeschwindigkeit anzutreiben (die übrigen Vorfälle). Nach Lage der Dinge wäre das Verhalten des Beklagten zu 1), immer unterstellt, die Vorfälle hätten sich tatsächlich so abgespielt, wie vom Kläger behauptet, eher als Ausdruck partieller Überforderung in seiner Rolle als Vorgesetzter und Backstubenleiter zu werten als als bewusster und systematischer Versuch, den Kläger als Persönlichkeit “fertig zu machen”.

Erst recht fehlt es auch nach dem Sachvortrag des Klägers an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass es der Beklagte zu 1) bewusst darauf angelegt haben könnte, den Kläger in seiner Gesundheit zu schaden.

Spiegelbildlich stellen sich dann auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, soweit sie nach dessen Behauptung durch den Arbeitsplatzkonflikt verursacht werden, ebenfalls eher als Zeichen individueller Überforderung durch die Arbeitsplatzsituation dar als als Folge bewusster Verletzungshandlungen durch den Beklagten zu 1). Dabei ist auch zu bedenken, dass aufgrund des Umstands, dass der Kläger selbst auch über einen Meistertitel im Bäckerhandwerk verfügt, die an ihn gestellten Anforderungen nicht nur in den Augen des Beklagten zu 1), sondern auch in seinen eigenen Augen noch höher geschraubt sind als bei einem “einfachen” Bäckergesellen.

Der Beklagte zu 1) hat somit die tatbestandlichen Voraussetzungen eines eine Entschädigungspflicht auslösenden Mobbingverhaltens nicht verwirklicht.

Fehlt es aber an einem eine Schadensersatzpflicht auslösenden Verhalten des Beklagten zu 1), so scheidet auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus; denn dieser wird vom Kläger gerade damit begründet, dass die Beklagte zu 2) gegen ein schadensersatzpflichtiges Verhalten des Beklagten zu 1) nicht in gehöriger Weise eingeschritten sei.

Zwar trägt die Beklagte die organisatorische Letztverantwortung für die Arbeitssituation in ihrem Betrieb und damit auch für den objektiven Grad der Belastung, dem die einzelnen Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sind.

Auch wenn der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt Anzeichen für eine zumindest partielle Überlastungssituation der beteiligten Arbeitnehmer – des Klägers und des Beklagten zu 1) – erkennen lässt, führt dies (noch) nicht zu einer Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht der Beklagten zu 2) gegenüber dem Kläger; denn eine bewusste und zielgerichtete rechtsgutsverletzende Schädigung kann der Beklagten nicht unterstellt werden.