Mietwagenkosten: Fraunhofer (+) OLG Köln 6. Senat 08/09
Das sollten Sie wissen:
1.) Um den Normaltarif in einer Region zu ermitteln kann das Gericht auf Tabellen zurückgreifen, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den konkreten Fall auswirken
2.) Wenn der Tatrichter berechtigte Zweifel an der Heranziehung einer Liste hat, kann er die Anwendung dieser Liste ablehnen, ohne seine Bedenken durch einen Sachverständigenbeweis überprüfen zu lassen. Er kann sofort auf eine andere Schätzgrundlage zurückgreifen
3.) Der Moduswert des Fraunhofer Mietpreisspiegels liegt in fast allen Fällen erheblich unter denen des Schwackespiegels weswegen im Hinblick auf die Ermittlung des Mindestschadens dem Fraunhoferspiegel der Vorzug zu geben ist
Aus den Gründen:
Im Ansatz zutreffend nimmt das Landgericht an, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat er im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 = BGHZ 160, 377 [383 f.] = NJW 2005, 51 [52 f.] = VersR 2005, 239 [240 f.]; BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 – NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 7]; Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 9] m.w.N.; einen Überblick über die gesamte aktuelle Rechtsprechung bieten Martis / Enslin, MDR 2009, 848).
Um den am Markt üblichen “Normaltarif” festzustellen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO auf Listen oder Tabellen zurückgreifen, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 – NJW 2008, 151 = VersR 2008, 699 [Rn. 9]; Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 22]). Wenn er berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann er die Heranziehung einer bestimmten Liste allerdings auch ablehnen, ohne seine Bedenken durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen, und auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 22, 24]).
Das Landgericht ist bei seiner Schätzung von dem das jeweilige Postleitzahlengebiet und die jeweilige Fahrzeuggruppe betreffenden sogenannten gewichteten Mittel- oder Moduswert aus dem T-Mietpreisspiegel 2007 ausgegangen und hat sich (in der angefochtenen Entscheidung sowie in seinem Urteil vom 16.12.2008 – 18 O 242/08 = NVZ 2009, 147 f.) ausdrücklich gegen die Auffassung des Senats gewandt, der in seinem Urteil vom 10.10.2008 – 6 U 115/08 (r+S 2008, 538 = DAR 2009, 33 = NVZ 2009, 145) den G-Mietwagenspiegel 2008 zu Grunde gelegt hat. Da es sich bei den verschiedenen Ausgaben des T-Mietpreisspiegels um eine bis in jüngste Zeit von vielen Gerichten, auch von anderen Senaten des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Urteil vom 03.03.2009 – 24 U 6/08; Beschluss vom 20.04.2009 – 13 U 6/09; Beschluss vom 12.05.2009 – 11 U 219/08; zur Auffassung des 7., 19. und 25. Zivilsenats vgl. die mit Schriftsatz der Klägerin mit nachgereichtem Schriftsatz vom 07.07.2009 vorgelegten Sitzungsniederschriften) häufig verwendete und revisionsrechtlich unbeanstandete Schätzgrundlage handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 22 f.]; Beschluss vom 13.01.2009 – VI ZR 134/08 = VersR 2009, 801 [Rn. 5]; Urteil vom 25.03.2009 – XII ZR 117/07 = DAR 2009, 399 = MDR 2009, 799), hat das Landgericht gemeint, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung dem T-Mietpreisspiegel 2007 den Vorzug geben zu sollen.
Dem vermag sich der Senat nach erneuter gründlicher Überprüfung seiner erwähnten, dem Urteil vom 10.10.2008 zu Grunde liegenden Auffassung nicht anzuschließen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). An der Tauglichkeit der neueren Ausgaben des T-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage für den ortsüblichen “Normaltarif” bestehen gerade unter den Umständen des Streitfalles angesichts der durchweg (zum Teil erheblich) niedrigeren Werte des G-Mietwagenspiegel 2008 konkrete Zweifel, die von der Klägerin durch ihren (im Übrigen ohne geeigneten Beweisantritt gebliebenen) Vortrag nicht entkräftet worden sind. Die inzwischen von mehreren Obergerichten (OLG München, Urteil vom 25.07.2008 – 10 U 2539/08 = r+s 2008, 439; DAR 2009, 36; OLG Jena,Urteil vom 27.11.2008 – 1 U 555/07 = r+s 2009, 40 = NZV 2009, 181; OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009 = r+s 2009, 299 = MDR 2009, 800; aus dem Schrifttum vgl. nur Palandt / Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 31; Quaisser, NVZ 2009, 121 ff.; weitere Nachweise bei Martis / Enslin, MDR 2009, 848 [850]) geteilten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des T-Mietpreisspiegels, die auch der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 (NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 21, 23]; Vorinstanz: LG Chemnitz) als tatrichterliche Würdigung für vertretbar gehalten hat, lassen es vielmehr geraten erscheinen, im Rahmen der Schätzung des den Zedenten der Klägerin entstandenen konkreten (Mindest-) Schadens nicht auf den vom Landgericht herangezogenen und von der Klägerin im Berufungsrechtszug als Schätzgrundlage verteidigten T-Mietpreisspiegel 2007, sondern auf den G-Mietwagenspiegel 2008 zurückzugreifen. Auf die übrigen von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten, überwiegend andere Zeiträume oder Regionen betreffenden Marktrecherchen und Konkurrenzangebote kommt es insofern nicht an.
Die Erhebungsmethode des G IAO, dessen Seriosität nicht allein mit dem Hinweis auf den Auftraggeber der Studie (den Verband der deutschen Versicherungswirtschaft) in Zweifel gezogen werden kann, ist derjenigen der Autoren des T-Mietpreisspiegels in einem wesentlichen Punkt überlegen (vgl. zum Folgenden Quaisser, NZV 2009, 121 [122 ff.] und die von der Berufung als Anlage G 25 vorgelegte Stellungnahme des G IAO, der die Klägerin insoweit in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten ist): Während der T-Mietpreisspiegel 2007 auf den Daten von Mietwagenorganisationen und den Angaben von Vermietungsunternehmen im Rahmen einer schriftlichen Befragung beruht, deren Zweck – die Erstellung einer (ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen berührenden und unter Umständen auch forensisch relevanten) Preisübersicht – für die Befragten offen zu Tage lag, so dass (zumal angesichts einer auffälligen Steigerung der im T-Mietpreisspiegel angegebenen “Normaltarife” nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 – zur nur noch begrenzten Ersatzfähigkeit eines “Unfallersatztarifs”) mit interessegeleiteten Angaben zumindest gerechnet werden muss, liegen dem G-Mietwagenspiegel 2008 ca. 75.000 Einzelangaben aus einer anonymen Internetabfrage bei sechs großen deutschen Mietwagenanbietern und ca. 10.000 Angaben aus ebenfalls ohne Offenlegung des Untersuchungszwecks von scheinbaren Mietinteressenten getätigten telefonischen Anfragen bei 3.249 einzelnen Anmietstationen zu Grunde. Insbesondere wegen dieser Anonymität der Erhebung erscheinen die vom G IAO ermittelten Werte tendenziell zuverlässiger.
Die vom Landgericht und in der Berufungserwiderung – mit den Vertretern der Gegenmeinung – angeführten vermeintlichen Nachteile des G-Mietwagenspiegels 2008 gegenüber dem T-Mietpreisspiegel 2007 fallen dagegen zur Überzeugung des Senats unter den Umständen des Streitfalles weniger stark ins Gewicht:
(1.) Der Einwand, dass die nur nach zweistelligen statt nach dreistelligen Postleitzahlengebieten differenzierende Erfassung der Mietwagenkosten ein größeres Ungenauigkeitspotential in sich berge, geht fehl. Die statistische Ungenauigkeit dürfte bei einem kleineren Zuschnitt der Erhebungsbezirke mit einer kleineren Zahl von Anbietern kaum geringer sein; auch ist nach dem Klagevorbringen nicht ersichtlich, wieso im betroffenen Raum der Stadt C trotz relativ geringer Entfernungen etwa zwischen links- und rechtsrheinischen Stadtteilen oder zwischen Stadtgebiet und Nachbargemeinden nennenswerte Differenzen bei den ortsüblichen Mietwagenpreisen auftreten sollten.
(2.) Der Tauglichkeit der G-Tabelle steht die Konzentration der Internetabfrage auf sechs bundesweit marktführende Anbieter nicht entgegen, zumal bei der telefonischen Nachstellung der Anmietsituation auch die Angaben weiterer Mietwagenanbieter berücksichtigt und dabei auftretende Abweichungen tabellarisch erfasst wurden. Dass der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und die Buchung von Dienstleistungen angemessen Rechnung getragen wird, dürfte im Übrigen eher einen Vorzug des G-Mietwagenspiegels darstellen.
(3.) Die vom G IAO ausgewiesenen Preise setzen eine Vorbuchzeit von einer Woche voraus; dies ist im Rahmen der Ermittlung des “Normaltarifs” methodisch nicht zu beanstanden. Sondereffekte, die bei kurzfristiger Anmietung auf Grund eines Unfalls unvermeidbar sein mögen, sind nicht beim “Normaltarif”, sondern gegebenfalls im Rahmen eines Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen zu berücksichtigen. Andernfalls müssten die Mehrkosten einer kurzfristigen Anmietung nämlich (nach welcher Methode?) wieder herausgerechnet werden, wenn die Anmietung (wie in der Mehrzahl der streitbefangenen Fälle) erst eine Woche oder später nach dem Unfall erfolgt.
(4.) Soweit dem G-Mietpreisspiegel 2008 entgegengehalten wird, dass er die von den Vermietern zusätzlich zum Grundpreis verlangten Nebenkosten unberücksichtigt lasse, gilt Entsprechendes: Gesondert abzurechnende Zuschläge für Zweitfahrer, Winterreifen oder Zustell-und Abholkosten (über deren Anfall und Höhe sich die Parteien im Streitfall verglichen haben) gehören ersichtlich nicht zum “Normaltarif”. Dem Einwand, dass die großen Anbieter in ihrer Kalkulation oft niedrigere Grundpreise mit höheren Zuschlägen kombinierten, mag gegebenenfalls bei der konkreten Schadensberechnung Rechnung getragen werden können; eine generelle Einrechnung solcher einzelfallabhängigen Zuschläge in den “Normaltarif” zusätzlich zu ihrer gesonderten Ausweisung in der Rechnung (wie im Streitfall durch die Klägerin) lässt sich damit aber nicht rechtfertigen.
Was schließlich die von der Klägerin gesondert berechnete und auch in den Normaltarif-Angaben des T-Mietpreisspiegels nicht enthaltene Haftungsfreistellung betrifft, so sind in den Preisen des G-Mietpreisspiegels 2008 die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750,00 EUR und 900,00 EUR bereits berücksichtigt.
Die Einteilung der Fahrzeuggruppen folgt im Übrigen – soweit hier von Interesse – der T-Klassifikation; den erhobenen Preisen liegen in beiden Tabellenwerken Tages-, Dreitages- und Siebentagespauschalen, eine unbegrenzte Zahl von Freikilometern und Bruttopreise zu Grunde.
(5.) Für das von der Klägerin verteidigte Abstellen des T-Mietpreisspiegels auf den (in älteren Ausgaben “gewichteter Mittelwert” genannten) “Moduswert” (also den von den jeweils befragten Anbietern am häufigsten genannten Preis) statt auf den Durchschnittswert (also das arithmetische Mittel aller genannten Preise), scheint auf den ersten Blick zu sprechen, dass der Geschädigte, der mehrere Angebote einholt und sich für ein beziffertes Angebot entscheiden muss, dabei nur selten genau den Durchschnittspreis genannt bekommen wird. Für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert spricht in der Gesamtschau aber die geringere Fehlerneigung: Beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Preise den Moduswert bilden. Im Übrigen ergibt sich aus den mit der Klage vorgelegten Auszügen aus dem T-Mietpreisspiegel 2007, die neben dem Moduswert jeweils auch den arithmetischen Mittelwert ausweisen, dass dieser sehr oft nicht unter, sondern über dem betreffenden Moduswert liegt, so dass die Geschädigten durch die Annahme eines am Durchschnittswert orientierten “Normaltarifs” jedenfalls nicht benachteiligt werden.
Dennoch – und das spricht im Sinne einer Schätzung des Mindestschadens letztlich für die Anwendung G-Mietwagenspiegels 2008 – liegt der Moduswert (ohne Haftungsfreistellung) aus dem T-Mietpreisspiegel 2007 nicht nur in einzelnen, sondern in allen streitbefangenen Fällen (zum Teil erheblich) über dem Mittelwert des G-Mietwagenspiegels 2008 (einschließlich Haftungsfreistellung), und zwar sogar dann, wenn von den (mit Schriftsatz der Beklagten vom 02.09.2008 unter Bezugnahme auf die Seiten 45, 46 und 89 des Mietwagenspiegels [Anlagen G 18 und 19] im Einzelnen vorgetragenen) Werten aus der Internetabfrage und der Telefonbefragung immer der jeweils höhere (Brutto-) Betrag in Ansatz gebracht wird:
b) Die dem G-Mietwagenspiegel 2008 zu entnehmenden ortsüblichen “Normalpreise” sind nach den Umständen des Streitfalles nur teilweise (mit konkreter Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis nur in zwei Fällen) um einen pauschalen Aufschlag von 20 % zu erhöhen.
aa) Spezifische Leistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (wie die Vorfinanzierung des Mietfahrzeugs oder das Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote) können im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen pauschalen prozentualen Aufschlag auf den “Normaltarif” rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 – NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 18]; Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 15 ff.] m.w.N.). Der Höhe nach hält der Senat einen Zuschlag von 20 % für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. Urteil vom 10.10.2008 – 6 U 115/08 = r+S 2008, 538 = DAR 2009, 33 = NVZ 2009, 145 m.w.N.).
Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation (vgl. BGH vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 – NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 16]; Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 15]) noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann. Je weiter der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und der Miete des Ersatzfahrzeuges ist, um so ferner wird es liegen, dem Geschädigten (und dem Mietwagenunternehmen als Zessionarin seines Ersatzanspruchs) einen gegenüber dem ortsüblichen “Normaltarif” erhöhten Betrag als erforderlichen Schadensbeseitungsaufwand zuzubilligen, weil er dem Vermieter hier wie jeder andere Mietwagenkunde gegenübertritt, der seinen Fahrzeugbedarf vorausschauend planen, Angebote vergleichen, Finanzierungsfragen regeln und sich für die wirtschaftlich günstigste Lösung entscheiden kann.
bb) Die Klägerin hat (mit Schriftsatz vom 11.08.2008, Bl. 78 ff. und Tabelle Bl. 97 d.A.) dargetan, welche unfallbedingten Mehrleistungen sie gegenüber den Geschädigten erbracht habe; die Beklagte ist dem (mit Schriftsatz vom 02.09.2008, Bl. 117 ff. d.A.) entgegengetreten. Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, bedarf es insoweit keiner weiteren Klärung in jedem Einzelfall; vielmehr erlauben die Umstände hier auch nach Auffassung des Senats in Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 ZPO eine typisierende Betrachtung:
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann der Anfall unfallbedingter Mehrleistungen einerseits unterstellt werden, wo die Anmietung des Ersatzfahrzeugs innerhalb von zwei Tagen nach dem Unfall erfolgte. Das betrifft – wie nachfolgend zu lit. d näher erläutert – die Fälle Nr. 4, 6 und 9, wobei die Gewährung des Zuschlags im Fall Nr. 9 allerdings ohne Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis bleibt.
Ein prozentualer Zuschlag muss andererseits zumindest dort ausscheiden, wo zwischen dem Unfall und dem Abschluss des Mietvertrages wie in den Fällen Nr. 3, 7, 8 und 10 ein Zeitraum von 19 oder mehr Tagen lag. Im Fall Nr. 3 waren es anderthalb, im Fall Nr. 10 sogar mehr als zweieinhalb Monate. Zudem erstreckte sich der Zeitraum im Fall Nr. 10 ebenso wie in den Fällen Nr. 7 (Anmietung 19 Tage nach dem Unfall) und 8 (Anmietung 24 Tage nach dem Unfall) über den Jahreswechsel. Wieso es den Geschädigten innerhalb dieser Zeit nicht möglich gewesen sein soll, ihren Fahrzeugbedarf auch unter Kostengesichtspunkten in Ruhe zu planen, ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich.
In den übrigen Fällen (Nr. 1, 2, 5 und 11) lagen zwischen Unfall und Anmietung mindestens fünf und höchstens elf Tage. Ob in diesen Fällen ein prozentualer Zuschlag für unfallspezifische Mehrleistungen in Betracht kommt, kann der Senat angesichts der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen im Ergebnis offen lassen, weil selbst bei Berücksichtigung eines solchen Zuschlags – gemäß den folgenden Erläuterungen zu lit. d – kein weiterer Ersatzanspruch verbleibt.
c) Überwiegend zu Recht rügt die Berufung die zusätzliche Berücksichtigung von Haftungsfreistellungskosten in Höhe der von der Klägerin auf der Grundlage des T-Mietpreisspiegels 2007 berechneten Kaskoversicherungsbeiträge. Da in den “Normaltarif” des G-Mietwagenspiegels 2008 die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit 750,00 EUR bis 900,00 EUR Selbstbeteiligung bereits eingerechnet sind, können zusätzliche Haftungsfreistellungskosten nur ausnahmsweise – und auch dann nur in Höhe der Beitragsdifferenz – berücksichtigt werden, wenn die Geschädigten unter dem Aspekt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Wert auf eine niedrigere Selbstbeteiligung legen durften. Eine entsprechende Vereinbarung ist hier in den Fällen Nr. 1, 2, 5, 6, 8 und 11 getroffen worden. Nähere Feststellungen zu den Umständen und Beweggründen stünden zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung außer Verhältnis (§ 287 Abs. 2 ZPO). Auf Grund der Abrechnungen der Klägerin schätzt der Senat den zusätzlichen Kaskoversicherungsaufwand bei niedrigerer Selbstbeteiligung auf höchstens 15,00 EUR, was sich – wie im Folgenden erläutert – nur im Fall Nr. 6 geringfügig auf die Höhe der restlichen Ersatzforderung auswirkt.
d) Die Schadensberechnung in den einzelnen Fällen stellt sich nach alledem wie folgt dar, wobei als “Normaltarif” wiederum der jeweils höhere Mittelwert aus der Internetabfrage oder der Telefonumfrage für das Postleitzahlengebiet 53 zu Grunde zu legen war. Dass sich der Geschäftssitz der Q GmbH im Fall Nr. 2 in 59872 O befindet, wirkt sich nicht aus, weil es sich um ein von dem Mitarbeiter A genutztes Fahrzeug handelt, der in Z wohnt.

