Höchstaltersgrenze für Verbeamtung in NRW auf 40 Jahre angehoben

Am 18.07.2009 ist die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung (LVO) vom 30.06.2009 mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft getreten.

Nunmehr ist die Höchstaltersgrenze gem. § 6 Abs. 1 LVO i.V.m. 52 Abs. 1 für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe in NRW von 35 auf 40 Jahre angehoben worden.

Dies bedeutet auch für Altfälle, dass derjenige, der zum Antragszeitpunkt zwar das 35. nicht aber das 40. Lebensjahr überschritten hatte, nunmehr rückwirkend verbeamtet werden kann.

Doch auch für diejenigen, die bei Antragsstellung das 40. Lebensjahr überschritten hatten, gibt es Hoffnung: Entgegen der früheren Rechtslage wurden nämlich gleichsam in der neuen Fassung des § 6 LVO Fälle aufgenommen, in denen  trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze verbeamtet werden muss, sofern in diesen Fällen -und dies ist der knifflige Punkt- die Verzögerung der Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen dieser Fälle stattgefunden hat. Namentlich sind dies: Ableistung des Wehrdienstes, Zivildienst oder freiwilliges soziales Jahr, wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung eines Kindes und wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen (wegen dieser Fälle heißt, dass eine Kausalität vorliegen muss. Diese war z.B. bei einer Mutter bejaht worden, die angegeben hatte, wegen der Kinderbetreuung im Studium nicht vorangekommen zu sein).

Sofern also in diesen Fällen die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht stattgefunden hat, ist die Verzögerung zu berücksichtigen (von bis zu 3 bis maximal bis zu 6 Jahren).

Dies gilt aber nur dann, wenn der entsprechende Bewerber (nun zurückgerechnet) zum fiktiven Einstellungszeitpunkt (also wenn die Verzögerung hinausgerechnet wird) auch aus anderen Gründen eingestellt worden wäre (bei Lehrern etwa seine Fächerkombination gesucht wurde und er die notwendige Ordnungsgruppe mitgebracht hätte, wobei das Land eine materielle Beweislast dafür trifft, dass der Einstellungsbewerber zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre, sofern die Unterlagen -wie üblich- nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes von dem Land vernichtet worden sind).

An diesen beiden Punkten wird dann auch in der Praxis der heftigste Streit darüber zu führen sein, ob jemand verbeamtet werden kann oder nicht, wenn die Höchstaltersgrenze überschritten worden ist und ein Ausnahmefall nach  § 6 LVO an sich vorliegt.

Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, dass weiterhin bei reduziertem Ermessen ein Bewerber nach § 84 LVO nachträglich zu verbeamten ist. Diese Vorschrift gibt der Verwaltung nämlich die Möglichkeit auch dann (trotz Überschreitung der Altersgrenze) zu verbeamten, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse vorliegt oder wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenzen unbillig erscheinen ließe (Abs.2). Die Neufassung dürfte auch als Härtefallklausel zu bewerten sein.

In jedem Fall muss man sich beeilen: Gegen den Versagungsbescheid der Bezirksregierungen hat man die einmonatige Klagefrist einzuhalten.

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