Der sechste Senat des Bundesgerichtshof hat das verbraucherfreundliche Urteil des OLG Hamburg gekippt und sich in einem aktuellen Urteil vom 09.06.2009 (VI ZR 110/08) zu der Frage geäußert, wann bei einem unechten Totalschaden der Anschaffungspreis des Neuwagens verlangt werden kann. Klar war bisher, dass der Wagen nicht mehr als 1.000 km gelaufen sein durfte, regelmäßig nicht älter als 6 Monate war und eine erhebliche Beschädigung vorlag (Eingriff in das Fahrzeuggefüge). Hinzu tritt nun, dass der Geschädigte auch tatsächlich eine Ersatzanschaffung getätigt haben, sprich sich einen “neuen Neuwagen” geleistet haben muss.
Keine Kriterien für die Abrechnung auf Neuwagenersatzbasis seien, so der BGH, dass der Unfall bei einem Weiterverkauf offenbarungspflichtig ist, das Schönheitsfehler verbleiben, das Garantieansprüche gefährdet sind oder dass das Fahrzeug gewerblich genutzt wird.
Ich halte diese Rechtssprechung für wenig praxistauglich.
Zunächst einmal die Begründung des BGH:
“…bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, den ihm entstande-nen Schaden aber nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat.
(1) Allerdings ist die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten eine derartige Restitutionsmaßnahme des Geschädigten voraussetzt, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Eine Auffassung hält den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nicht für erforderlich. Sie billigt dem Ge-schädigten einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Neuanschaffungskosten zu. Denn der innere Grund der Neupreisentschädigung liege darin, dass in Fällen der nachhaltigen Beschädigung eines Neuwagens nur der Neuerwerb alle vermö-genswerten Nachteile auszugleichen geeignet sei. Wie der Geschädigte dann mit der Ersatzleistung verfahre, sei nach der Konzeption des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB allein ihm überlassen (vgl. KG, VersR 1981, 553; NJW-RR 1987, 16, 17; VerkMittl 1994, 93; OLG Karlsruhe, DAR 1982, 230; OLG Zweibrücken, SP 2004, 160, 161; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2006, 244, 245; Schubert in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2007, § 249 Rn. 202; Knerr in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 20).
Nach anderer Auffassung steht dem Geschädigten nur dann ein An-spruch auf Ersatz der Neuanschaffungskosten zu, wenn er sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Sie begründet dies damit, dass es sich bei der Anerkennung der Neuwagenentschädigung der Sache nach um eine einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung tragende Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitspostulat handle, die nur gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse in die Tat umsetze (vgl. OLG Nürnberg, ZfS 1991, 45; LG Waldshut-Tiengen, NJW-RR 2002, 1243, 1244 f.; Eggert DAR 1997, 129, 136; Huber, Festschrift für Eggert 2008, 113, 129 f.; Wussow/Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rn. 17; Nothoff; NZV 2003, 509, 510 f.; Burmann, ZfS 2000, 329; Schiemann in Schie-mann/Lange, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 XIV 5 e; Pamer, Der Fahrzeugscha-den, Rn. 43; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 86; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 22; Küppers, NJW 1976, 1886; Jahnke in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 251 Rn. 4; Lemcke in van Bühren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 3, Rn. 189).Zunächst einmal kann die Ersatzanschaffung schon deshalb kein Kriterium sein, weil m.E. bei Vorliegen eines Eingriffs in das Fahrzeuggefüge gerade KEIN reparaturfähiger Schaden mehr vorliegt. Eine ”Herstellung” im Sinne des § 249 BGB ist dann schlichtweg nicht mehr möglich oder um es mit den Worten von § 251 BGB zu sagen: “Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung [...] nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Schon deshalb kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Geschädigte ein gesondertes “Integritätsinteresse” realisieren muss, denn auch in den 130 % Fällen handelt es sich eben um überobligationsmäßige aber MÖGLICHE Reparaturen. Hier aber handelt es sich eben nicht um eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes: ein reparierter Unfall(neu)wagen ist kein Neuwagen !
Unabhängig davon überzeugt aber auch die Argumentation des BGH nicht. Man kann doch nicht ernsthaft von dem Geschädigten auch noch verlangen, dass dieser einen Neuwagen vorfinanziert (wenn er denn überhaupt dazu in der Lage ist) und gleichzeitig auch die laufenden (Stand)kosten für den verunfallten PKW bezahlt, nur um sich die Möglichkeit zu erhalten, später auf Neuwagenbasis abzurechnen. Hier wird gerade der solvente Geschädigte privilegiert, denn nur er wird einen erneuten Neuwagen vorfinanzieren können. Auch trägt der Geschädigte letzlich das Risiko, dass die gegnerische Versicherung sich auf den Standpunkt stellt, es läge doch kein Eingriff in das Fahrzeuggefüge vor etc. Praktisch mag sich diese Unterscheidung zwar selbst dann auswirken, wenn der Geschädigte (wie dies bei Neuwagen sicherlich häufig der Fall sein wird) vollkaskoversichert ist, zumal Schwierigkeiten bei der Regulierung trotz “Einspringen der Vollkasko” bleiben können, so dass letztlich der nicht rechtsschutzversicherte Mandant der nicht auch PKH berechtigt ist vor dem Risiko eines Rechtsstreits mit derat hohen Streitwerten zurückschrecken wird. Gänzlich ungeklärt ist auch, ob die Vollkasko (dies hängt dann von der einzelnen Gesellschaft und dem gewählten Tarif ab) überhaupt den “unechten Totalschaden” mittragen würde.
Will man diesen Fall unbedingt mit den 130 % Fällen vergleichen, dann müsste man ihn so lösen, dass der Betroffene verpflichtet sein müsste, sich binnen sechs Monaten nach Abrechnung auf Neuwagenbasis und nachdem er das Geld erhalten hat von der Versicherung (Man erinnere sich an die “Fälligkeitsrechtssprechung” des BGH in den 130 % Fällen!) einen Neuwagen anzuschaffen aber auch das wäre letzlich vor dem Hintergrund der BGH Rechtssprechung verfehlt, die insofen dem Geschädigten es überlässt, wie er mit dem Schadensersatz verfährt.
So jedoch wird der Geschädigte “doppelt geschädigt”. Einerseits bleibt er nämlich auch bei vollständiger Reparatur dadurch auf seinem Schaden sitzen, dass ein Unfallwagen bei weitem nicht mehr soviel Wert ist, wie ein Neuwagen, andererseits kann er diesen merkantilen Minderwert nicht gegenüber der Versicherung realisieren, weil die Berechnung des Minderwertes, wie ihn die Rechtssprechung vornimmt (z.B. nach Ruhkopf-Sahm) geradezu zu absurd geringen und unrealisitischen Beträgen führt. Es handelt sich hier meines Erachtens um ein klares Fehlurteil des BGH. Pointiert könnte man sagen, die Essenz aus dem Urteil und den mit einer Regulierung verbundenen Risiken ist, dass man sich schlicht keinen Neuwagen mehr anschafft.
Der Geschädigte würde die Neuwagenerstattung ja auch “nur” Zug um Zug gegen Übereignung des verunfallten Wagens an die Versicherung erhalten. Auch insofern würde er sich nicht bereichern und es läge gerade kein Fall der fiktiven Abrechnung vor.
Letztlich ist es geradezu absurd von dem Geschädigten, der nun überhaupt nichts dafür kann, dass er Opfer des Unfalls wurde, auch noch zu verlangen nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen zu können, wenn er sich tatsächlich erneut einen Neuwagen anschafft. Hier muss der Geschädigte das Regulierungsrisiko tragen und das auch noch vor dem Hintergrund der vom BGH abgesegneten Rechtssprechung zu den Vertragsstafen in Höhe von 15 % bei Nichtabnahme von bestellten KFZ.