Das nun verkündete Opferrechtsreformgesetz geht zurück auf den gleichnamigen Entwurf. Nahezu sämtliche dort bereits geregelten Gegenstände sind nun übernommen worden. Dazu hatte ich hier http://www.kanzlei-pflueger.com/?p=684 schon einmal einen Artikel geschrieben.
Grundsätzliche Änderungen bringt das Opferrechtsreformgesetz nicht. Zu begrüßen ist der Wille des Gesetzgebers Opfer von Straftaten besser zu schützen und ihnen umfassendere Rechte bei der Mitwirkung z.B. im Rahmen der Nebenklage zu verleihen. Insofern ist das Gesetz ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Einzelne Verbesserungen sind zum Beispiel:
- Sowohl der Schwere des Delikts wie auch den Folgen wird ein stärkeres Gewicht beigemesse und der Kreis der Nebenklageberechtigten insofern erweitert (§ 395, 397 StPO: §§ 174-182, 185-189, 211, 212, 221,223 – 226, 340, 232-238, 239 Abs.3, 239a, 239b, 240 Abs.4 StGB und § 4 GewSchG sowie bestimmte Verwandte des durch eine rechtswidrige Tat Getöteten Opfers und in den Fällen der §§ 229, 244 Abs.1 Nr. 3,249 – 255, 316a StGB sofern dies wegen der schweren Folgen der Tat zur Wahrnehmung der Interessen des Opfers geboten erscheint )
- Auch gewerbliche Schutzrechtsinhaber sind in Zukunft nebenklagebefugt.
- Beiordnungen eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse wurden bei besonderen Verbrechen insofern erweitert als auch dann ein Beistand beigeordnet werden kann, wenn bei bestimmten Verbrechen die physischen oder psychischen Folgen der Tat schwerwiegend sind oder sein werden.
- Auch die Beiordnung eines Zeugenbeistandes wurde für schutzbedürftige Zeugen verbessert
- Die Polizei soll schon bei der Anzeigeerstattung umfassend über die Opferschutzmöglichkeiten aufklären (§ 406h StPO): Möglichkeit sich der Klage als Nebenkläger anzuschließen, Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches, Geltendmachung von Ansprüchen nach dem OEG, Unterstützung durch Opferhilfeeinrichtungen
- Ein Anspruch aus einer Verügtungsvereinbarung kann bei nebenklageberechtigten Opfern durch den eigenen Rechtsanwalt nur noch geltend gemacht werden, wenn zuvor das Gericht festgestellt hat, dass Bedürftigkeit bei dem Opfer (PKH Berechtigung) nicht vorliegt.
- besonders geschützt werden jugendliche Opfer nunmehr auch bis zum 18. Lebensjahr (vorher 16)
Das Gesetz wird vermutlich im Oktober 2009 in Kraft treten.