Überblick Opferentschädigungsgesetz

Das Opferentschädigungsgesetz wurde 1976 einstimmig vom damaligen Bundestag vor dem Leitgedanken beschlossen, dass dem geschädigten Opfer, dessen Schädigung der Staat trotz seines Schutzauftrages nicht verhindern konnte, kompensatorische Leistungen durch den Staat zustehen sollen, die zum Ziel haben die Folgen der Tat für die Betroffenen abzumildern. Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz werden auf Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes erbracht. Das Opferentschädigungsgesetz  i.V. mit dem BVG gilt -bis zu seiner zukünftigen Eingliederung in das SGB-  gemäß § 68 Abs. 1 SGB I Nr. 7 (f)  als “besonderer Teil” des Sozialgesetzbuches.

Anspruchsberechtigt sind alle Deutschen, alle aufgrund von EU Rechtsvorschriften als Deutsche zu behandelnde Personen, EU Ausländer und sonstige Ausländer  soweit im letzten Fall auch im Heimatland entsprechende Leistungen erbracht werden würden (Gegenseitigkeit), § 1 Abs. 4 OEG oder der Ausländer sich bereits seit 3 oder mehr Jahren in Deutschland  rechtmäßig aufhält, Abs. 5. Für Ausländer die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gibt es vielfache Sonderregelungen Abs. 5 – 7

Hinterbliebene (Abs.8) und Partner auch (nur) einer eheähnlichen Gemeinschaft sind ebenfalls anspruchsberechtigt.

Keine Anwendung findet das Gesetz auf  tätliche Angriffe, die durch den Gebrauch eines KFZ oder eines Anhänges verübt worden sind (Abs. 11). In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit der Hilfeleistung durch die Verkehrsopferhilfe e.V.

Anspruchsvoraussetzung ist das Vorliegen eines tätlichen,vorsätzlichen, rechtswidrigen (auch sofern der Täter in der irrtümlichen Annahme eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat) Angriffes gegen seine oder eine andere Person bzw. die rechtmäßige Abwehr eines solchen Angriffes.  Durch den Angriff oder die rechtmäßige Abwehr muss zudem eine gesundheitliche Schädigung eingetreten sein (§ 1 Abs.1). Der gesundheitlichen Schädigung steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels (Brille,Kontaktlinsen,Zahnersatz) gleich (Abs. 10).

 Einem tätlichen Angriff stehen gleich: die vorsätzliche Beibringung von Gift, die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (§ 1 Abs.2). Einem tätlichen Angriff stehen weiterhin gleich ein Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 BVG durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet ( § 1 Abs.3 OEG i.V.m. § 2 BVG) sowie ein Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung einer Strafanzeige erleidet.

Rechtsfolge ist die Gewährung von Leistungen nach dem BVG im Hinblick auf die eingetretenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen. Diese sind z.B. Beschädigtenrente (zw. 115 € bei 30%iger M.d.E. und 602 € bei voller M.d.E.) und Pflegezulage, Übernahme von Heilbehandlungskosten, Versehrtenleibesübungen, Krankenbehandlung, Bestattungsgeld oder Sterbegeld, Hinterbliebenenrente, orthopädische Versorgung und Kuren. Sach- und Vermögensschäden werden nicht erstattet. Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Geldleistungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Wird der Antrag mehr als 12 Monate nach der Tat erstmalig gestellt wird in der Regel nicht mehr rückwirkend geleistet sondern ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung.

Versagungsgründe (§ 2) führen dazu, dass eine an sich statthafte Leistung zu versagen ist. Dies ist maßgeblich dann der Fall, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder es aus sonstigen Gründen die in dem eigenen Verhalten der Person des Anspruchstellers liegen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen können versagt werden (§ 2 Abs.2) wenn der Geschädigte es unterlässt das ihm mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes und ur Verfolgung des Täters (insbesondere unverzügliche Anzeigenerstattung!) beizutragen.

Schadensersatzansprüche gehen -soweit Leistungen gewährt werden- auf den Kostenträger über, § 5 OEG.

Zuständig sind die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden, § 6 OEG. Dies sind die  Versorgungsämter (§§ 12, 16 SGB I). Seit dem 01.01.08 haben in NRW die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe die Aufgabe übernommen.

Der Rechtsweg ist  grundästzlich zu den Sozialgerichten eröffnet, § 7 OEG, nur ausnahmsweise zu den Verwaltungsgerichten Abs.2

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