Nach dem Urteil des EuGH von Januar diesen Jahres hatte das BAG aufgrund einer Vorlage durch das LAG Düsseldorf die Möglichkeit zu dem Themenkomplex zu urteilen. Erwartungsgemäß gibt der neunte Senat seine bisherige Rechtssprechung nunmehr auf (BAG , Urt. v. 24. 3. 2009 - 9 AZR 983/07). Urlaub der krankheitsbedint nicht genommen werden konnte kann jedenfalls im Rahmen des Mindesturlaubs nicht verfallen und ist finanziell abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne, dass der Urlaub genommen werden konnte.
Finanziell abzugelten ist aber nur in dem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich endet, ohne dass der Urlaub genommen werden kann. Dies ergibt sich aus einem brandneuen Urteil des BAG vom 19.05.09 9 AZR 477/07 unter Berücksichtigung der aktuellsten EuGH Rechtssprechung. In dem Urteil ging es u.a. um die Frage, ob der Kläger am Ende des Übertragungszeitraums Anspruch auf Zahlung von tariflich garantiertem Urlaubsgeld hatte. Das BAG verneinte: da dem Kläger noch kein Urlaub gewährt worden war, war der Urlaubsgeldanspruch nicht entstanden. Da das Arbeitsverhältnis noch andauerte gab es zudem auch keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung.