der Ablauf des Verfahrens
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren beginnt als “klassisches Verwaltungsverfahren”. Die einleitende Behörde erlässt auf Basis der polizeilich festgestellten Verstöße einen Bußgeldbescheid, den sie dem “Betroffenen” (so die juristische Bezeichnung für den Adressaten eines Bescheides nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG ) zustellt. Mit dem Tag der Zustellung beginnt eine zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen.
In dem Bußgeldbescheid bezeichnet die Behörde den genauen Tatvorwurf unter Benennung der Beweismittel und setzt auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ein Bußgeld sowie (im Verkehrsbereich) eventuell eine Führerscheinmaßnahme fest. Legt der Betroffene innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist keinen Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig mit dem Ergebnis, dass nunmehr die Buße zur Zahlung fällig wird und der Führerschein -sofern eine Führerscheinmaßnahme festgesetzt worden ist- abgeliefert werden muss (bei Erstverstößen räumt die Behörde meist die Möglichkeit ein, den Führerschein in einem Zeitraum von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu übersenden, was dem Betroffenen Dispositionsfreiheit verschafft; er kann z.B. die Entziehungszeit in den Urlaub legen).
Gegen den bestandskräftig gewordenen Bußgeldbescheid ist ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht mehr möglich. Wegen des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör soll aber derjenige, der unverschuldet die Einspruchsfrist versäumt hat, nicht von seinem Weg zum Recht abgeschnitten werden. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde unverzüglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen, verbunden mit der Erhebung des Einspruchs. Sowohl die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung, wie auch die Voraussetzungen der Unverzüglichkeit der Erhebung sind glaubhaft zu machen.
Nach erfolgtem und begründetem Einspruch prüft die Verwaltungsbehörde noch einmal, ob aufgrund der Einlassungen des Betroffenen eine andere Entscheidung angezeigt ist und korrigiert diese, falls notwendig. In den meisten Fällen jedoch bleibt die Behörde bei ihrer Ansicht und gibt den Fall nunmehr an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Diese übernimmt nun das Verfahren als Verfolgungsbehörde und prüft ihrerseits auf Grund der Einlassungen des Betroffenen, ob ein “hinreichender Tatverdacht” für die Begehung der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit besteht (ist die Verurteilung in einer gedachten Hauptverhandlung aufgrund der absehbaren Beweislage wahrscheinlicher als der Freispruch?). Verneint sie den hinreichenden Tatverdacht, stellt sie das Verfahren ein. Bejaht sie ihn, so ruft sie das Amtsgericht an.
Das Amtsgericht erhält die Akte von der Staatsanwaltschaft und bestimmt auf den Einspruch des Betroffenen Termin zur Hauptverhandlung. Handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einen Fall, der schon aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann, erlässt es Beschluss, sofern nicht Staatsanwaltschaft und Betroffener widersprechen.
Zu dem Termin der Hauptverhandlung muss der Betroffene erscheinen, wenn er nicht vorher durch Beschluss von dem persönlichen Erscheinen entbunden worden ist. Erscheint er nicht zu der Verhandlung, ohne dass eine wirksame Entpflichtungserklärung vorliegt, verwirft das Amtsgericht den Einspruch und der Bußgeldbescheid wird bestandskräftig.
Erscheint der Betroffene oder ist er wirksam entbunden worden, so verhandelt das Gericht über den Tatvorwruf. Das Gericht lässt in den allermeisten Fällen zunächst den Betroffenen selbst noch einmal den Sachverhalt schildern, stellt ggf. Nachfragen. Danach tritt es in die Beweisaufnahme ein, sofern Zeugen vorhanden sind, werden diese gehört. Hier handelt es sich meist um Polizeibeamte. Jeder Betroffene hat das Recht die Zeugen zu befragen. Nach Schluss der Beweisaufnahme (in einfacheren Fällen auch schon vorher, so dass ggf. eine Beweisaufnahme entbehrlich wird) kann der Verteidiger oder der Betroffene noch einmal plädieren und außergewöhnliche Umstände vortragen, bzw. die Verteidigungsstrategie ausformulieren. Sodann erlässt das Gericht noch in der Sitzung ein Urteil oder stellt das Verfahren ein.
Warum ein Verteidiger ?
Abstrakt betrachtet kann der Betroffene, da es keinen Anwaltszwang gibt, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren natürlich auch selbst verteidigen. Er muss jedoch dabei im Auge halten, dass er als juristischer Laie “Vollprofis” gegenübersteht, die jeden Tag nichts anderes machen, insbesondere, wenn es sich um Richter handelt. Diese sind nämlich einer bestimmten Abteilung zugeteilt und behandeln für gewöhnlich für die Dauer ihrer Zuteilung immer dieselbe Art von Fällen. Ohne eine profunde Verteidigung, die nicht nur die Rechtssprechung der Obergerichte und des BGH zu den einzelnen Tatvorwürfen auf das genausete kennt und auswerten kann und ohne einen engagierten Verteidiger, der eine umfassende Beweiswürdigung vornehmen und vorbereiten kann, ist der Betroffene dann meist “auf verlorenem Posten”. Hinzukommt, dass OWi Sachen meist im “10 Minutentakt” verhandelt werden (jedenfalls bei den größeren Gerichten). Es bleibt nur wenig Zeit um die gezielten und wichtigen Informationen in der gebotenen Kürze aber in der notwendigen Prägnanz dem Gericht vor Augen zu führen. Auch damit ist -in praxi- der durchschnittliche Betroffene bereits völlig überfordert.
Selbstverständlich verkennt der Betroffene auch meistens den genauen Tatvorwurf. Aus der “Laienperspektive” glaubt er sich mit Einlassungen retten zu können, die dann tatsächlich völlig neben der Sache liegen oder mit der tatsächlich relevanten Frage nach einer Bestrafung und nach deren Höhe gar nichts zu tun haben. Spätestens dann “rächen sich die eingesparten 600€” für eine durchschnittliche OWi Verteidigung wieder (sofern keine Rechtsschutzversicherung eingreift).
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