Schadensersatzpositionen nach Verkehrsunfall

Schäden am PKW


Schäden am PKW werden auf der Basis des Sachverständigengutachtens nach Maßgabe der Art des Schadens (Totalschaden, unechter Totalschaden, fiktive Abrechnung etc.) erstattet und zwar grundsätzlich im Rahmen der Höhe der Haftungsquote (überschlagsartig: “Wer hat welchen Anteil von “Schuld” am Unfall zu verantworten). Differenzierungen sind in jedem Einzelfall notwendig. Unterschiede bestehen auch im Hinblick auf die Abrechnung nach Komplettreparatur auf Gutachtenbasis, Totalschaden, Teilreparatur und fiktiver Abrechnung.

Mietwagenkosten


Mietwagenkosten nebst Aufschlag für eine Vollkaskoversicherung sind Herstellungskosten und daher voll ersatzpflichtig. Streit gibt es relativ häufig über die Höhe der Kosten unter den Stichworten “Normal-” und “Unfallersatztarif”

Nutzungsausfall Vorhaltekosten


Nutzungsausfallschaden ist der Schaden, den der Geschädigte durch die Vorenthaltung der Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeuges erleidet. Dieser Schaden ist grundsätzlich zu ersetzen und zwar auch dann, wenn sich der Geschädigte keinen Mietwagen genommen hat aber auch dann, wenn er nicht einmal einen Führerschein besitzt, aber wenigstens ein Familienmitglied den PKW nutzt. Die Ermittlungsmethode erfolgt nach Sander/Dannen. Die Berechnungsmethode ist relativ simpel. Ausgehend von der Austattung, dem Alter werden die KFZ in verschiedene Gruppen eingeteilt. Den Tabellenwerten liegen die gängigen Mietwagenkosten zu Grunde und sind bezogen auf jeweils einen Tag. Abhängig vom Alter des betreffenden Fahrzeuges wird es eine ( ab 5 ) oder zwei (ab 10 Jahren) Gruppen heruntergestuft.Häufiger Streit wird geführt über die Dauer der Nutzungsausfallzahlung, da diese schnell den Reparaturaufwand und manchmal sogar den Wert des PKW übersteigen können. Grundsätzlich wirft der Sachverständige den Zeitraum des Nutzungsausfalls in seinem Gutachten aus. In bestimmten Kontsellationen muss man noch einmal 3-5 Tage Bedenkzeit hinzurechnen.

Auch ganz immense Nutzungsentschädigungszeiträume wurden schon zuerkannt und zwar immer dann, wenn der Geschädigte gegenüber der gegnerischen Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Vorschusszahlung nicht in der Lage ist, den eigenen PKW reparieren zu lassen. Wenn die Versicherung dann “schläft” und den Vorschuss nicht sicherheitshalber leistet, kann es ihr schnell passieren, dass sie sogar über 200 Tage Nutzungsausfall zahlen muss.

Selbstverständlich kann der Nutzungsausfall nicht fiktiv abgerechnet werden. Die Nutzungsmöglichkeit muss tatsächlich entzogen worden sein. Auch hier gilt -wie überall im Schadensersatzrecht- der Grundsatz der Schadensminderungspflicht. Daher kann z.B. der Geschädigte keinen Nutzungsausfall für 30 Tage verlangen, wenn er den PKW in 3 Tagen hätte reparieren lassen können und auch über die Mittel dazu verfügte. Er hat die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten.Übrigens: auch für Fahrräder wird unter den normalen Voraussetzungen Nutzungsausfallentschädigung gezahlt meist  in Höhe von 5 € pro Tag.

Mehrwertsteuer


Die Mehrwertsteuer  ist nur dann zu ersetzen, wenn sie auch angefallen ist. Nicht angefallen ist sie, wenn nicht repariert worden ist, oder wenn der Geschädigte selber vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Wertminderung


Ein beschädigtes Fahrzeug ist beschädigt und auf dem Markt nicht mehr soviel Wert wie ein unbeschädigtes. Man spricht insofern auch vom “merkantilen Minderwert”. Dieser wird grds. im Sachverständigengutachten mit ausgeworfen. Hier müssen Sachverständige aber ggf. auf die neuere Rechtssprechung des BGH hingewiesen werden, wonach auch alte Fahrzeuge und solche, die bereits mehr als 100 TKm Laufleistung haben noch einen Minderwert aufweisen können. Auch hier gibt es verschiedene Berechnungsmethoden.

Abschlepp- und Standkosten


Abschleppkosten sind Sachfolgeschäden und voll zu ersetzen. Dasselbe gilt auch für die Bergungskosten und Standkosten (Kosten für das Belassen des PKW in der Werkstatt). Auch die Abschleppkosten durch Freunde oder Bekannte sind übrigens ersatzfähig.

Weitere Positionen


* An und Abmeldekosten sind pauschal mit 60 bis 80 € zu erstatten,mehr ist im Einzelfall möglich, sofern es nachgewiesen wird zB die Anmeldekosten, wenn man sich Bekannter bedient oder wenn man ein Wunschkennzeichen hatte und dieses wieder haben will
* Verschrottungskosten sind ebenfalls zu ersetzen.
* Die Auslagenpauschale beträgt immer zwischen 20 und 25 €.
* Verbringungskosten in eine Lackiererei erhält man auch bei fiktiver Berechnung ersetzt, wenn keine Markenfachwerkstatt im Umkreis eine Lackiererei hat.
* Sachverständigenkosten sind zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn sich der Sachverständige hinsichtlich seiner Kosten an der Schadenshöhe orientiert.
* Ein und Umbauten von Hifi Anlagen etc. sind bei Anschaffung eines Ersatzwagens ebenfalls zu ersetzen.
* Eine Verzinsung von Geldschulden erfolgt auch hier ab Inverzugsetzung. Es entstehen aber selbstverständlich keine Verzugszinsen auf die Reparaturrechnung
* Personenschäden im Hinblick auf das berühmte “Schleudertrauma” werden grundsätzlich pauschal mit 250 – 700 € ersetzt, wenn ein entsprechendes Arztattest vorgelegt werden kann.
* eine Rückstufung in der Schadensfreiheitklasse (Rabattverlust) gehört bei den Kasko (nicht aber bei den Haftpflichtversicherungen) zum zu ersetzenden Schadensumfang und wird, wegen der unsicheren Höhe des genauen Schadenseintritts meistens im Wege der Feststellungsklage anhängig gemacht.
* Anwaltskosten gehören zum Schadensersatz und sind insofern von der gegnerischen Versicherung in dem Maße zu tragen, wie die Haftungsquote ausfällt.  Anwaltskosten im außergerichtlichen Bereich sind regelmäßig mit einer 1,3 Gebühr anzusetzen und zu vergüten.

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