Am 18.02.2009 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines zweiten Opferrechtsreformgesetz beschlossen. Mit dem Entwurf sollen die über das erste Opferrechtsreformgesetz von 2004 eingeführten Rechte erweitert und an sensiblen Stellen vertieft werden. Es stellt gleichermaßen den Versuch einer Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 des Rahmenbeschluss des Rats vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) dar.
Die geplanten Änderungen:
Zunächst einmal soll es in Zukunft mehr nebenklagefähige Delikte geben und eine Beistandsbestellung nach § 397a StPO in mehr Fällen möglich sein. Der Entwurf sieht vor, dass eine Berechtigung zur Nebenklage vorliegen soll,
“wenn das Opfer durch ein gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtetes Aggressionsdeliktverletzt wird, weil das Opfer bei derartigen Taten nach viktimologischen Erkenntnissen besonders schutzbedürftig ist.”
Gemeint sind damit vor allem Fälle der schweren Nötigung ( Zwangsverheiratung, schweres Stalking ). Zudem soll es einen Auffangtatbestand geben, wonach die Nebenklage immer schon dann zulässig sein soll, wenn die Folgen der Tat schwer wiegen ( § 395 Abs. 3 StPO – E ).Korrespondierend wird auch § 397 StPO neu gefasst. Eine Erweiterung soll auch § 397a StPO erfahren: dort wird dann nicht mehr (nur) die Mißhandlung von Schutzbefohlenen stehen, sondern auch die Aussetzung sowie die Fälle der Nötigung im besonders schweren Fall.
Die Rechte von Verletzten und ihren Beiständen sollen gestärkt werden, indem etwa bestimmte Informationspflichten schärfer gefasst werden und die §§ 406f und g StPO vereinfacht werden sollen.
Neu auch die Möglichkeit in Zukunft womöglich als Opfer im europäischen Ausland die Möglichkeit zu haben in Deutschland die Tat zur Anzeige zu bringen ( § 158 Abs. 3 StPO – E ). Zudem wird das Ermittlungsverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschuldigten wohl in Zukunft nicht mehr (nur) ohne gesetzliche Grundlage (nach § 205 StPO analog), sondern dann “ganz offiziell” nach § 154 f StPO – E eingestellt werden.
Die Schutzaltersgrenze von Opfern im Kindes- und Jugendalter wird mit dem Entwurf von 16 auf 18 Jahre angehoben, was absolut zu begrüßen ist.
Eine weitere Klarstellung wird erstmals ihren Einzug in das Gesetz feiern können: § 48 StPO – E wird in Zukunft jeden Zeugen darauf hinweisen, dass er grundsätzlich die Pflicht hat, vor Gericht auszusagen. Zudem wird die Beiordnung eines Zeugenbeistandes unter erleichterten Bedingungen möglich.
Für Vernehmungen vor der Polizei soll es in § 163 Abs. 3 StPO – E in Zukunft einen umfassenden Katalog darüber geben, welche Vorschriften zum Schutz von Zeugen durch die vernehmenden Beamten zu beachten sind.
Endlich wird auch das bisher schon bestehende Recht des Zeugen erweitert unter bestimmten Voraussetzungen keine Angaben zu seinem Wohnort machen zu müssen.
Bereits jetzt werden bedürftige Opfer, denen über § 397a StPO gewährt worden ist, davor geschützt, dass der Anwalt neben der PKH noch aus einer Gebührenvereinbarung abrechnet, § 3a RVG. Diesen gegenüber ist eine solche Vergütugnsvereinbarung nichtig. Eine Lücke bestand aber für die Nebenkläger, denen ohne dass die Voraussetzungen von PKH bei ihnen vorlagen aus einem anderen Grund, etwa weil die Tat ein Verbrechen war, ein Anwalt beigeordnet wurde. Hier war eine Vergütungsvereinbarung möglich unabhängig davon, ob diese Opfer an sich PKH berechtigt gewesen wären, was faktisch zu einer Schlechterstellung des besonders schwer betroffenen Opfers geführt hat.
In Zukunft muss der Anwalt daher gem. § 53 Abs.3 RVG – E vorher durch das Gericht prüfen lassen, ob der Mandant an sich PKH berechtigt wäre, wenn er eine Vergütungsvereinbarung mit dem Opfer schließen will, dem er z.B. allein aufgrund der Tatsache, dass die Tat ein Verbrechen war, beigeordnet worden ist.
Nähers dazu und den Gesetzestext selber finden Sie auf den Seiten des Bundesjustiuministeriums unter http://www.bmj.bund.de
{ 1 } Trackback
[...] sämtliche dort bereits geregelten Gegenstände sind nun übernommen worden. Dazu hatte ich hier http://www.kanzlei-pflueger.com/?p=684 schon einmal einen Artikel [...]
Post a Comment