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Betrunken gefahren – was nun ?

Grundsätzliches

Die Straferwartung, die den Trunkenheitstäter trifft, ist jenseits einer guten Verkehrsstrafrechtsverteidigung von mehren Faktoren abhängig. Je nach Grad der Alkoholisierung und abhängig von eventuellen Vortaten geht ein Strafbefehl im Rahmen der Trunkenheitsdelikte fast immer “kräftig ins Geld”. Das hängt auch damit zusammen, dass es nicht allein bei der im Strafbefehl festgelegten Geldstrafe verbleibt, sondern  häufig noch weitere Kosten für Nachschulungen, verkehrspsychologische Gespräche und die Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) hinzukommen, wenn es darum geht, die entzogene Fahrerlaubnis wieder zu erlangen. Liegt die Alkoholisierung über 2,00 Promille ist zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis eine längerfristige Verkehrstherapie nötig.  Darüber hinaus wird schon beim Ersttrunkenheitstäter die Fahrerlaubnis schnell für 9-12 Monate entzogen. Was sich abstrakt mit z.B. “40 Tagessätzen zu 83 €” liest bedeutet bei einem Nettoeinkommen von 2.500 € schnell eine Strafe von 3.320 €. Hinzu kommen Anwaltskosten und die Kosten für verkehrspsychologische Maßnahmen, Blutbildauswertung, um zu “beweisen, dass man kein Alkoholiker ist” u.ä. Die Trunkenheitsfahrt führt dann schnell auch zum “finanziellen Disaster”.

Übrigens: Es hilf nichts, “lieber noch einen über den Durst zu trinken”, um ggf. die 2,0 oder sogar 3,0 Promille Grenze zu überschreiten. Im Rahmen der Verkehrstrunkenheitsdelikte gilt nämlich die Strafmaßverringerung wegen verminderter Schuldfähigkeit regelmäßig nicht. Auch ein “Saufen über die Schuldgrenze” hilft wenig weiter. Auch der schuldlos handelnde Täter macht sich strafbar – wegen Vollrausches. Alles andere wäre auch ungerecht gegenüber dem “nur mäßig” alkoholisierten Täter: es wäre schlechterdings mit dem Gerechtigkeitsempfinden nicht vereinbar, wenn der, der 1,9 Promill ( Miligramm Alkohol pro Gramm Blut) aufweist schärfer bestraft wird, als der, der “durch Glück” 2,1 Promill “intus hat”.

Verteidigung

Nach dem ersten Beratungsgespräch wird Ihr Verteidiger erst einmal Akteneinsicht nehmen. Erst danach kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie aufgebaut werden. Diese orientiert sich immer eng an den Interessen des Mandanten. Eine “pauschale Strategie” gibt es nicht und verbietet sich auch. Es mag für das Einspringen einer Rechtsschutzversicherung wichtig sein, ob jemand wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Vergehens im Straßenverkehr verurteilt wird. Vor Gericht zählt das bei Ersttätern oftmals nicht. Amtsgerichte tendieren hier immer mehr “zum einfachsten Weg”. U.U. kann sich daher sogar ein Vorsatzgeständnis strafmildernd auswirken, wenn dadurch eine aufwändig zu führende Hauptverhandlung vermieden werden kann. Wichtig für die Strafzumessung ist vor allem, wegen welchem Delikt verurteilt wird, welche Entlastungsumstände für den Täter sprechen, welche Strafzumessungsgesichtspunkte eine Strafmilderung bewirken können (Fahrweise, Verkehrsverhältnisse, zurückgelegte Fahrtstrecke etc.), ob die Beweiswürdigung für das Anliegen der Mandantschaft fruchtbar gemacht werden kann und ähnliches.

Sonderfall Beamte und Beamte auf Probe

Diese Berufsgruppe ist ein Sonderfall, da derjenige, der plant verbeamtet zu werden, die entsprechende Eignung und Befähigung mitbringen muss. Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die zunächst einmal von der zuständigen Bezirksregierung auszufüllen sind. Ob ein Trunkenheitstäter die “charakterlich geeignet” ist, ist mithin eine Ermessensfrage. Grundsätzlich sollte es bei einem Ersttäter keine weiteren Probleme geben, ausgeschlossen werden kann das aber nicht, denn: Oberste Bundes- und Landesbehörden erhalten unbeschränkten Einblick in das Bundeszentralregister. Das heißt, ihnen gegenüber wird jedes Vergehen ruchbar, auch dann, wenn es nicht die “91 Tagessatzgrenze” überschreitet. In der Praxis führt jedenfalls der mehrmalige Trunkenheitsverstoß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Diese beamtenrechtlichen Implikationen sollten immer mit abgefragt werden. Hierauf muss sich die Verteidigungsstrategie im Einzelfall einstellen, weil man ansonsten Gefahr läuft  das Strafverfahren “in den Griff zu kriegen”, das Disziplinarverfahren aber “aus dem Ruder läuft”.

Straferwartung

  • § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr: Hier werden für den Ersttätern meist zwischen 25 und 50 Tagessätzen ausgeworfen. Hinzu tritt ein Fahrerlaubnisentzug von 9-12 Monaten, 7 Punkte in Flensburg und die Notwendigkeit aufwändiger “Nachschulungsmaßnahmen”, die auch noch einmal mit 600 – 2000 € anzusetzen sind (je nach dem Grad der Alkoholisierung – ab 1,8 bis 2,00 0/00 besteht nur noch die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Therapie). Wiederholungstäter müssen mit harten Strafen, bis hin zu Freiheitsstrafe rechnen.
  • § 315c StGB – Straßenverkehrsgefährdung: Wegen der hier gegeneben höheren abstrakten und konkreten Gefährlichkeit, dürfte die “Einstiegsstrafe” sich um 40 Tagessätze bewegen und nach oben hin dann offen sein (je nachdem, welche Schäden im konkreten Fall eingetreten sind)
  • § 315b StGB – gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Wer sein Fahrzeug als Waffe missbraucht oder Eingriffe in den Straßenverkehr vornimmt muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die -sofern sie nicht mehr als zwei Jahre beträgt- u.U. zur Bewährung ausgesetzt werden kann. In leichteren Fällen dürfte die “Einstiegsstrafe” sich um 90 Tagessätze bewegen.
  • § 323 a StGB – Vollrausch: Auch hier werden bei Ersttätern 25 bis 50 Tagessätze anzuzusetzen sein.
  • § 223 StGB – fahrlässige Körpverletzung unter Alkoholeinfluss – Einsteig bei 40 Tagessätzen
  • § 222 StGB – fahrlässige Tötung unter Alkoholeinfluss – kommt auf den Einzelfall an – Einstieg um 90 Tagessätze

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