Betriebsgefahr und Mithaftung
Der Begriff der Betriebsgefahr taucht im Verkehrs(unfall)recht da auf, wo eine Abwägung der Haftungsanteile -manchmal schon (nur) aufgrund der Frage, wer welche Art von KFZ (oder ob überhaupt ein KFZ) geführt hat. Dabei hängen die Begriffe “Betriebsgefahr” und “Haftungsquote” eng zusammen.
Ausgangspunkt für den Begriff der “Haftunsquote” ist häufig § 254 BGB, der besagt dass dann, wenn bei der Entstehung eines Schadens ein Verhalten des “Beschädigten” mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens von dem Grad der Beteiligung abhängig sein soll. Dies ist also die Haftungsquote, der man vor allem bei Verkehrsunfällen recht häufig begegnet.Nächster Ausgangspunkt im Verkehrsunfallrecht ist der Begriff der Gefährdungshaftung und der Betriebsgefahr. Beide Begriffe hängen mit dem “verkehrssicherungspflichtigen Verhalten” zusammen und bedeuten im Grunde eine verschuldensunabhängige Haftung allein aus dem Gesichtspuntk der Eröffnung einer “Gefahrenquelle”. Rechtlich verwurzelt ist der Gedanke der Gefährdungshaftung im Straßenverkehr etwa in § 7 StVG, wo die Haftung des Halters für einen Schaden vom “Betrieb des Fahrzeuges” abhängig gemacht wird und es gar nicht mehr auf ein Verschulden oder ein irgendwie geartetes fahrlässiges Verhalten ankommt. Etwas abgeschwächter findet man die Gefährdungshaftung auch in § 833 BGB wieder, bei der Haftung des Tierhalters. Aus der Haftung des Halters eines KFZ leitet sich ausgehend vom Wortlaut des §7 StVG dann auch der Name “Betriebsgefahr” ab. Wer also ein KFZ “betreibt”, das heißt, es im öffentlichen Straßenraum bewegt, der haftet per se für eintretende Schäden. Dies gilt aber selbstverständlich auch für die anderen, am Straßenverkehr Beteiligten und also auch für den Unfallgegner. Wenn sich zwei Gefährdungshaftungen dergestalt gegenüber stehen, dann erlaubt § 254 BGB eine Abwägung nach dem Grad der Verursachung. Das ist auch der Grund, warum der von der Polizei als UB01 bezeichnete Beteiligte oft den “Makel” des Verursachers trägt. Im Grunde hat die Polizei damit erst einmal festgelegt, dass der UB01 jedenfalls den maßgeblichen Anteil am Unfall zu verschulden hat. Die Betriebsgefahr tritt übrigens erst dann vollständig zurück, wenn das in den Unfall mündende Ereignis “durch höhere Gewalt” verursacht wurde, § 7 Abs. 2 StVG. Daran sind hohe Anforderungen zu stellen, so dass selbst bei weit überwiegender Verursachung noch eine Haftungsquote des anderen Fahrzeuges rein aus der Betriebsgefahr denkbar ist. Auch der Fahrzeugführer haftet neben dem Halter für Schäden, sofern er den Unfall schuldhaft (mindestens fahrlässig) verursacht hat, § 18 StVG.
Zur Haftungsquote liegen ebenfalls viele Gerichtsentscheidungen vor, an denen sich die Praxis orientiert. Der Einzelfall muss auch immer sorgfältig danach untersucht werden, wie die Haftungsverteilung wahrscheinlich ausfallen wird, weil davon auch schon der Klageantrag abhängig gemacht werden kann, was wiederum, gerade bei Mandanten, die keine Rechtsschutzversicherung haben, mit kostenverursachenden Maßnahmen verbunden ist.
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