Besonderheiten des Arbeitsgerichtsprozesses
Viele Fristen gibt es im Arbeitsrecht zu beachten. Die wichtigste Frist ist die dreiwöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage. Ein Versäumen dieser Frist führt in aller Regel dazu, dass die Klage nicht mehr erhoben werden kann, die Kündigung wird wirksam.
Für Leistungsans- und Schadensersatzansprüche gilt es, tarifliche und vertragliche Ausschlussfristen zu beachten.
Ein paar Beispiele:
Die Vorbehaltsannahme bei der Änderungskündigung muss binnen 1 Woche erfolgen. Wer bei einer Kündigung des Arbeitgebers die Bevollmächtigung zurückweisen will, sollte sich damit ebenfalls beeilen.
Schadensersatzansprüche gem. § 15 Abs. 1 AGG müssen binnen 2 Monaten angemeldet werden. Ansonsten droht Verfall.
Gegen ein arbeitsgerichtliches Versäumnisurteil muss binnen 1 Woche (nicht 2 Wochen, wie im Zivilprozess) Einspruch eingelegt werden.
Der Prozess gliedert sich zunächst in eine Güteverhandlung vor der oder dem Kammervorsitzenden. In dieser Güteverhandlung soll, wie der Name schon vermuten lässt, ein Güteversuch - womöglich in Form eines Vergleiches angestrebt werden. In der Praxis teilt der Vorsitzende seine Rechtsansicht den Parteien mit. Diese können dann bereits in der vorgeschalteten Güteverhandlung darauf reagieren.
Scheitert die Güteverhandlung kommt die Sache vor die Kammer, die mit einem Berufs- und zwei Laienrichtern besetzt ist. Dort wird dann ein Urteil gefällt.
Die eigenen Kosten im 1. Rechtszug vor den Arbeitsgerichten trägt jede Partei für sich. Die andere Besonderheit: eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ist bei arbeitsgerichtlichen Urteilen nur in ganz krassen Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich sind diese Urteile in der Praxis immer sofort vollstreckbar, was dem insolventen Arbeitnehmer zu Gute kommt. Pfändet er etwa aufgrund eines zusprechenden Urteils in der ersten Instanz, dann kann es passieren, dass er trotz Unterliegen in der zweiten Instanz das Geld nicht zurückzahlen muss, weil er es schlichtweg nicht kann. Dem Arbeitgeber hilft dann sein zweitinstanzliches obsiegendes Urteil zunächst einmal nicht weiter, denn dem insolventen Arbeitnehmer kommen die Pfändungsfreigrenzen zu Gute.
Kommentare
Schreibe einen Kommentar

