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Arbeitslos nach dem Ende der Elternzeit

Das Teilzeitarbeitsverlangen von Müttern deren Elternzeit ausläuft,  richtet sich im Grunde nach denselben Erwägungen die auch im Hinblick auf allgmeine Teilzeitarbeitsverlangen gelten. Nur für Mütter die schon während der Elternzeit nur noch Teilzeit gearbeitet haben, gibt es nach einem neuen BAG Urteil eine “Erleichterung” dergestalt, dass den vom Arbeitgeber geltend gemachten “betrieblichen Gründen”  entgegen gehalten werden kann, dass diese in der Elternzeit nicht bestanden haben.

Aber: die Praxis sieht leider immer noch überwiegend so aus, dass das Teilzeitarbeitsverlangen der Mütter zurückgewiesen wird. Nicht jede Mutter begibt sich dann in anwaltliche Beratung, um um einen Teilzeitarbeistplatz “zu kämpfen” und manche scheitert vielleicht an dem Organisationskonzept des jeweiligen Arbeitgebers oder an den tatsächlich entgegen stehenden betrieblichen Gründen. Dann bleibt meist nichts, als sich arbeitslos zu melden. Hier wartet indes schon die nächste “unangenehme Überraschung”.

Die landläufige Ansicht ist dann, dass die Betroffene eigentlich 60 bzw. 67 % des letzten Arbeitsentgeltes erhalten müsste. Jedoch gilt dies nur, sofern man im letzten Jahr mehr als 150 Tage gearbeitet hat. Ist das nicht der Fall, wird ein fiktives Entgelt angesetzt, § 132 Abs. 1 SGB III.

Eigentlich sollte man meinen, dass dies  auch für Mütter in Elternzeit gilt. Zwar haben diese nicht “gearbeitet” aber man kann sich wegen Art. 6 GG (Schutz der Familie) auf den Standpunkt stellen, dass diese Mütter wegen ihres “Einsatzes für den Nachwuchs” im Rahmen des grundrechtlichen Schutzes von Kind und Familie gleichgestellt werden sollen, um allein wegen der Elternschaft keinem Nachteil ausgesetzt zu sein.  Hierbei muss man sich vor Augen halten, dass die Elternzeit ja gerade dem Schutz der Familie und der Kinder dient und Ausdruck einer klaren gesetzgeberischen Entscheidung (orientiert an den verfassungsrechtlichen Vorgaben) ist. Indes bestimmt nun aber § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III, dass bei der Berechnung der Arbeitstage im vergangenen Jahr die Zeiten außer Betracht bleiben, die wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen der Elternzeit eingesetzt worden sind. Diese zählen also nicht zum Bemessungszeitraum. Wird nun das vorgegebene Ziel von 150 Arbeitstagen im vergangenen Jahr nicht erreicht, dann wird der Bemessungszeitraum nach Abs.2 Nr. 1 auf zwei Jahre erweitert. Doch dies hilft den Betroffenen meist wenig, denn die Elternzeit “läuft” über 3 Jahre.

Im Ergebnis erhält also der oder die Betroffene nicht 67 % seines tatsächlichen letzten Entgeltes, sondern wird aufgrund fiktiver Beträge eingestuft, abhängig von seinem Bildungsstand. Dies führt oft zu einer erheblichen Verringerung des tatsächlich gezahlten Arbeitslosenengeldes.

Diese Rechtssprechung ist mittlerweile durch den 11. Senat des Bundessozialgericht als verfassungsgemäß bestätigt worden: Auch der Schutz der Familie rechtfertige es nicht, dass schlichtweg jeder (finanzielle)  Nachteil der Elternschaft ausgeglichen werden müsse.

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