Anscheinsbeweis bei PKW Unfall im Überblick
Auch beim Verkehrsunfall muss derjenige, der sich auf eine für ihn günstige (an seinem Anspruchsziel orientiert) Tatsache beruft, diese beweisen. Im Bereich des gesamten Schadensersatzrechtes hat die Rechtssprechung jedoch immer wieder “typische Geschehensabläufe” herausgearbeitet, die einen sog. Anscheins- oder “prima facie” Beweis begründen können. Die Beweiserheblichkeit von Tatsachen wird im Haftungsrecht besonders dort interessant, wo es um die Frage geht, ob ein bestimmtes Verhalten zu einer bestimmten Wirkung geführt (Ursachenzusammenhang) oder dort, wo gefragt werden muss, wer an einer bestimmgen Ursache Schuld ist (Verschulden). Der Anscheinsbeweis ist daher eine Möglichkeit der mittelbaren Beweisführung. Im Verkehrsunfallrecht gibt es eine Vielzahl von Anscheinsbeweisen. Ihnen allen Eigen ist die Widerlegbarkeit durch Gegen(voll)beweis. Beispiele finden sich sehr instruktiv in der Zusammenstellung der Kollegen Dr. Heß und Dr. Burmann, veröffentlicht in NJW Spezial Nr. 8, 2008 S. 233 f. wie anschließend
- Wer von einer geraden und übersichtlichen Fahrbahn abkommt, gegen den spricht der Beweis des ersten Anscheins (BGH NJW 1989,3273)
- Wenn es zu einer Kollision beim Fahrtstreifenwechsel kommt, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der den Fahrtstreifen gewechselt hat (KG Berlin NZV 2004,28).
- Stößt ein nicht vorfahrtsberechtigtes mit einem vorfahrtsberechtigten KFZ zusammen, spricht gegen das Nichtvorfahrtsberechtigte KFZ der Beweis des ersten Anscheins (OLG Köln in VersR 1994,191).
- Wer auffährt, gegen den spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn nicht die Möglichkeit besteht, dass der Vorausfahrende gerade die Spur gewechselt oder grundlos gebremst hat (OLG Köln in DAR 1995,485)
- Bei Auffahrunfällen ficht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden (OLG Düsseldorf in NZV 1998,203
- Wer beim Wenden mit dem durchgehenden Verkehr kollidiert, gegen den spricht der Beweis des ersten Anscheins (BGH NJW RR 1986,384)
- Wer aus einem Grundstück ausfährt und kollidiert, gegen den spricht der Beweis des ersten Anscheins (KG Berlin in NZV 1998,376)
- Wer beim Anfahren vom Fahrbahnrand kollidiert, gegen den spricht der Beweis des ersten Anscheins (OLG Düsseldorf in VersR 1987,999)
- Wer aus einem KFZ ein- oder aussteigt und es zu einem Unfall kommt, gegen den spricht der Beweis des ersten Anscheins (KG Berlin in DAR 2005,217)
- Wer wegen Alkohol fahruntüchtig ist und in einen Unfall verwickelt wird, gegen den spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass der Alkohol den Unfall herbeigeführt hat (BGH in NZV 1995,145).
- Fahren ohne Fahrerlaubnis begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins einer Unfallverursachung (KG Berlin in NZV 2002, 80)
- Wer mit seinem Fahrzeug in eine Gegenfahrbahn schleudert, gegen den spricht etwa der Beweis des ersten Anscheins (BGH NJW RR 1986,384)
Kommentare
Schreibe einen Kommentar

