ALG Sperre und Ruhen des Anspruchs im Überblick

Das Arbeitsrecht hat viele sozialversicherungsrechtliche Implikationen. Bedeutende Auswirkungen ergeben sich auch im Bereich des Arbeitslosengelds. Grundsätzlich soll die Solidargemeinschaft vor unzumutbarem Schaden geschützt werden. Aus diesem Grund führt eine mutwillige Eigenkündigung oder die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zu einer Sperre des Arbeitslosengeldanspruches und zwar für mindestens zwölf Wochen, regelmäßig aber für “ein Viertel der Anspruchsdauer die dem Arbeitslosen zusteht”. Das kann bei älteren Arbeitnehmern durchaus einen gewichtigen Anteil ausmachen. Der Gesetzeszweck wird selbstverständilch da nicht erreicht, wo der Arbeitnehmer selber schutzwürdig ist. In diesem Fall steht die Solidargemeinschaft auf seiner Seite. Rechtlich ausgedrückt heißt das, dass eine Sperrzeit dann nicht verhängt wird, wenn der Arbeitnehmer “einen wichtigen Grund” im Sinne von § 144 SGB III vorzuweisen hat. Ein wichtiger Grund ist etwa Kündigung wegen Mobbing, Drohung, erheblicher Pflichtverletzungen des Arbeitgebers etc.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwiefern eine erhaltene Abfindung oder Urlaubsgeld, das im Rahmen einer Aufehbungsvereinbarung- oder im Wege des Vergleichs auf das Arbeitslosengeld anzurechnen ist (“Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches”). Regelungen dazu finden sich in § 143 SGB III.

“Verkauft” der Arbeitnehmer seine Kündigungsfrist, indem er sich verpflichtet, diese nicht auszuschöpfen, so wird die Zahlung um die verkürzte Kündigungsfrist “hinausgeschoben”. Das kann Konsequenzen haben: etwa für die Frage, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld dann überhaupt noch (wegen Nichteinhaltung der entsprechenden Fristen) oder in der ursprünglichen Höhe (wegen nun längerer Arbeitslosigkeit) besteht. Achten Sie daher immer darauf, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist endet.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar




Copy Protected by Chetan's WP-CopyProtect.