Skip to content

Die “Unfallflucht” im Überblick

Strafrechtlich geregelt ist das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort  in § 142 StGB. Danach wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt,


1. bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, des Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglich hat


2. bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen


oder


3. entweder wenn er sich vor oder nach Ablauf der Wartezeit vom Unfallort berechtigt oder entschuldigt entfernt hat, oder 4.  wenn er zwar eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, sich aber dann entfernt hat ohne die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen.


Dabei gilt, dass die Verpflichtung, die Feststellungen unverüglich nachträglich zu ermöglichen dann als erfüllt angesehen wird, wenn er den Berechtigten (Unfallbeteiligte und Geschädigte) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist und seine Anschrift, seinen Aufenhtalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeuges angibt und das Fahrzeug eine angemessene Zeit zur Verfügung hält.

Das Wichtigste vorweg: Die Unfallflucht kann nicht fahrlässig begangen werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2006 noch einmal bestätigt. Aber: die Behauptung, “man habe den Unfall nicht bemerkt” läuft natürlich immer Gefahr als Schutzbehauptung vor Gericht gewertet zu werden. Auch hier gilt: Der Einlassung muss eine detaillierte antizipierte Beweiswürdigung auf der Grundlage des Akteninhalts vorausgehen.

Kam es nur zu einem geringen Sachschaden und fand der Unfall nicht im fließenden Verkehrs statt, kann das Gericht von Bestrafung absehen oder die Strafe mildern, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

In jedem Fall muss der Betroffene vorsätzlich gehandelt haben. Er muss also mindestens die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen “billigend in Kauf genommen” haben. Ein fahrlässiges Entfernen vom Unfallort ist eben nicht strafbar. Der Vorsatz kann z.B. ausgeschlossen sein, bei der Annahme, es sei kein Schaden entstanden oder es handle sich nur um völlig belanglose Kratzer oder der Schaden betreffe ausschließlich den Täter selbst. In der Praxis ist die häufigste Einlassung dann auch die, dass der Täter den Unfall gar nicht bemerkt haben will. Diese innere Tatsache ist der Beweiswürdigung zugänglich. Wenn es also “ordentlich gekracht” hat, wird man sich kaum mit dem Argument “herausreden können”, man habe laut Musik gehört o.ä. Hier ist sogar Vorsicht geboten. Gerade bei älteren Straßenverkehrsteilnehmern kann die Einlassung, man habe den Unfall “nicht mitgekriegt”u.U. die Straßenverkehrsbehörde dazu verleiten, die Zulassung zu entziehen.


Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat in Form eines Vergehens (Mindeststrafe unter 1 Jahr Freiheitsstrafe) und ein solcher Täter wird kraft gesetzlicher Vermutung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen (Regelfall), § 69 Abs. 2 StGB, mit der Konsequenz, dass das Gericht ihm -abhängig von der Schwere der Tat, dem eingetretenen Schaden und den weiteren Umständen-  die Fahrlerlaubnis  entziehen oder ein Fahrverbot aussprechen wird.  In Fällen mit Personenschadenbeteiligung wurde der Führerschein bereits beim Unfall sichergestellt und die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Besonders wichtig im Bereich der Unfallflucht sind auch die zivilrechtlichen und Komplikationen, die nicht nur aus einer Verurteilung, sondern auch nach einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO erwachsen können. Wer nämlich vorsätzlich eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag mit seiner Haftpflichtversicherung verletzt, befreit damit die Versicherung von der Pflicht, den Unfall zu regulieren (jedenfalls bis zu bestimmten Höchstbeträgen). Dasselbe gilt u.U, auch für die Rechtsschutzversicherung.

Post a Comment

Your email is never published nor shared. Required fields are marked *