Urlaub aus dem Vorjahr, der nicht bis Ende des Jahres, bei Vorliegen dringender betrieblicher oder dringender in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe spätestens zum 31. März des Folgejahres genommen wird, verfällt ( § 7 Abs. 3 BUrlG ). So war die Rechtslage in Deutschland zumindest bis zur EuGH Entscheidung von Ende Januar und zwar auch in den Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag. Unabhängig war, ob der Urlaub tatsächlich überhaupt genommen werden konnte oder nicht.
Im zu entscheidenden Fall war es so gewesen, dass der Arbeitnehmer krank gewesen war und sein Arbeitsverhältnis endete. Es ging noch um die Frage, ob er Urlaubsabgeltung für die zurückliegenden Jahre verlangen konnte oder nicht. Dies bejahte der EuGH, denn der Arbeitnehmer habe nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, bevor sein Arbeitsverhältnis endete.
Zur Klarstellung muss angemerkt werden, dass dem Urteil m.E. nicht entnommen werden kann, dass bei einer Krankheit, die über ein Jahr und drei Monate im ungekündigten Arbeitsverhältnis andauert, auch in diesem Fall der eigentlich verfallene Urlaub finanziell abgegolten werden muss (was an sich schon systemwidrig wäre, denn § 7 Abs. 4 kennt nur zwei Fallgruppen in denen der Urlaub ausnahmsweise finanziell abgegolten werden muss).
Es heißt in der Urteilsbegründung wie ich finde ziemlich eindeutig:
“…Daraus folgt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte” , EuGH, Urteil vom 20.01.2009 C-350/06 u. C-520/06
Sofern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, den Urlaub zu nehmen, muss er dies auch tun. Das Urteil setzt nicht etwa die gesetzliche Regelung, dass Urlaub aus dem Restjahr bis allerspätestens zum 3. Monat des Folgejahres genommen werden muss, um nicht zu verfallen, außer Kraft oder gewährt dem Arbeitnehmer generell einen finanziellen Abegeltunsanspruch. Es gilt zunächst seinem Wortlaut nach nur für den entschiedenen Fall, in dem der betroffene Arbeitnehmer krankheitsbedingt den Urlaub gar nicht nehmen konnte WEIL er durchgehend krank war UND sein Arbeitsverhältnis darüber endete. Ob es darüber hinaus auch auf laufende Arbeitsverhältnisse Anwendung finden kann und in welchem Umfang die Urlaubsansprüche umfasst sind, ob diese ggf. der Verjährung unterliegen usw. wird wohl noch zu klären sein.
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