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BGH erteilt “Harmlosigkeitsgrenze” beim “Schleudertrauma” erneut eine Absage

Mit aktuellem Urteil vom 08.07.2008 hat der sechste Zivilsenat entschieden, dass allein aus der Tatsache einer Kollision mit geringer Geschwindigkeit nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine HWS Verletzung nicht vorliegen würde. Aus beweisrechtlicher Sicht ist im Hinblick auf die Überzeugung des Richters von dem Eintritt des Schadens nicht erforderlich, dass dieser mit einer “an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit” von einem kausalen Schadenseintritt ausgeht. Es reiche ein “für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet”. Es bleibe daher dabei, dass in jedem Einzelfall die Beweisaufnahme darüber stattfinden muss, ob ein Schleudertrauma eingetreten ist, oder nicht. Allein auf die Tatsache, dass die Kollision mit geringer Geschwindigkeit stattfand lässt sich das Nichtvorliegen eines Schleudertraumas jedenfalls nicht stützen.
(Urteil veröffentlich in ZfS 10/08 S.567).

Anmerkung: Die Entscheidung ist richtig, denn sie verpflichtet auch weiterhin zur genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Dass dies notwendig ist, führt der BGH selber aus, indem er wiederholt, was eigentlich klar ist: Die Kollisionsgeschwindigkeit ist eben nicht die einzige Ursache für die Entstehung eines “Schleudertraumas”. Wenn das aber so ist, dann muss auch klar sein, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob und wenn ja, welche anderen Faktoren eine Rolle gespielt haben. Zu begrüßen ist insbesondere noch einmal die Klarstellung im Hinblick auf den Grad der Überzeugung, die beim Tatrichter vorliegen muss. Hier macht der BGH deutlich, dass die Einholung eines “unfallanalytischen” oder “biomechanischen” Gutachtens nicht erforderlich war. Auch das ist vor dem Hintergrund der doch eher geringen Schäden, die ein HWS I. Grades nach sich zieht,  zu begrüßen, denn sie macht das Prozessrisiko für den Geschädigten weiterhin tragbar, da die Einholung von teuren Spezialgutachten unterbleiben kann. Zwar ging es im vorliegenden Fall nicht um das Schmerzensgeld für die Geschädigte, sondern um den Ersatz von Heilfürsorgeleistungen. Diese lagen jedoch ebenfalls unter 2.000 €.

 

 

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