Anmerkung: Die Entscheidung ist richtig, denn sie verpflichtet auch weiterhin zur genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Dass dies notwendig ist, führt der BGH selber aus, indem er wiederholt, was eigentlich klar ist: Die Kollisionsgeschwindigkeit ist eben nicht die einzige Ursache für die Entstehung eines “Schleudertraumas”. Wenn das aber so ist, dann muss auch klar sein, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob und wenn ja, welche anderen Faktoren eine Rolle gespielt haben. Zu begrüßen ist insbesondere noch einmal die Klarstellung im Hinblick auf den Grad der Überzeugung, die beim Tatrichter vorliegen muss. Hier macht der BGH deutlich, dass die Einholung eines “unfallanalytischen” oder “biomechanischen” Gutachtens nicht erforderlich war. Auch das ist vor dem Hintergrund der doch eher geringen Schäden, die ein HWS I. Grades nach sich zieht, zu begrüßen, denn sie macht das Prozessrisiko für den Geschädigten weiterhin tragbar, da die Einholung von teuren Spezialgutachten unterbleiben kann. Zwar ging es im vorliegenden Fall nicht um das Schmerzensgeld für die Geschädigte, sondern um den Ersatz von Heilfürsorgeleistungen. Diese lagen jedoch ebenfalls unter 2.000 €.
Post a Comment